An den Schulen – Teil 2: Der Entwurf für ein neues Schulgesetz

Von | 11. Oktober 2010

Im ers­ten Teil habe ich ver­sucht, die Situation vor der geplan­ten Änderung des Schulgesetzes zu beleuch­ten. Dieser Teil soll nun auf­zei­gen, was das geän­der­te Schulgesetz neu regelt. Im drit­ten und letz­ten Teil wer­de ich dann den Versuch einer Bewertung vor­neh­men.

Die durch die Landesregierung ange­streb­ten Änderungen waren am ver­gan­ge­nen Mittwoch Gegenstand der Debatte im Landtag. Neben dem Entwurf der Landesregierung lagen dem Landtag zwei Anträge der Grünen und einer der Linkspartei vor. Das Plenarprotokoll der Landtagssitzung liegt zur­zeit lei­der noch nicht vor. Die Redebeiträge der Fraktionen gemäß Pressemitteilung habe ich der Linkliste am Ende des Artikels ange­hängt.

Wer die ange­streb­ten Änderungen der Landesregierung im Detail begut­ach­ten möch­te, sei auf eine Synopse von altem Schulgesetz und Gesetzentwurf ver­wie­sen. Dieser Artikel wird nicht auf alle Änderungen ein­ge­hen, son­dern sich auf die aus Sicht des Autors wesent­li­chen Aspekte kon­zen­trie­ren. Die Änderungen, die sich auf berufs­bil­den­de Schulen bezie­hen, sind gene­rell nicht Gegenstand die­ses Artikels.

Eine wei­te­re Zusammenfassung der durch den Entwurf zu ändern­den Punkte lie­fert die Landesregierung Schleswig-Holstein, eben­so wie die Beantwortung häu­fig gestell­ter Fragen (FAQ).


Nachfolgend sind in den Zitaten zur Erhöhung der Lesbarkeit Texte des Entwurfes in rot, die des bestehen­den Schulgesetzes in grün dar­ge­stellt. Zitate, die in bei­den Texten iden­tisch sind, sind schwarz.

Integration und Inklusion

Der neue Entwurf führt in den „Bildungs- und Erziehungszielen” (§ 4) nun die Inklusion expli­zit auf. Mit neu ein­ge­füg­tem Satz heißt es nun dort: „Das Ziel einer inklu­si­ven Beschulung steht dabei im Vordergrund.

Das alte Schulgesetz nahm wei­ter­hin bei den „Formen des Unterrichts” (§ 5) aus­schließ­lich Bezug auf Kinder mit beson­de­rem Förderbedarf und for­der­te die gemein­sa­me Beschulung auch für die­se Kinder. Dieses wird vom neu­en Entwurf so belas­sen, aller­dings erwei­tert um einen Absatz, der sich mit der Situation hoch­be­gab­ter Schüler befasst: „Die beson­de­ren Belange hoch­be­gab­ter Schülerinnen und Schüler sind im Unterricht zu berück­sich­ti­gen, soweit es die orga­ni­sa­to­ri­schen, per­so­nel­len und säch­li­chen Möglichkeiten erlau­ben.” Die Einschränkungen am Satzende sind die­sel­ben, die das bestehen­de Schulgesetz auch für die gemein­sa­me Beschulung von Kindern mit Förderbedarf vor­sieht.

Schrägversetzung

Während das alte Schulgesetz hin­sicht­lich der „Schularten” (§ 9) ledig­lich vor­sah, dass Schüler nach Abschluss der Orientierungsstufe auf die Regionalschule schräg­ver­setzt wer­den konn­ten, „wenn die Leistungen den Anforderungen des Gymnasiums nicht genü­gen”, so sieht der neue Entwurf auch die Möglichkeit einer Überweisung an die Gemeinschaftsschule vor.

Verpflichtende Zwischenabschlüsse

Im bis­he­ri­gen Schulgesetz ist zur „Dauer des Schulbesuchs” (§ 18) vor­ge­se­hen, dass Schüler an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen zum Erwerb des Realschulabschlusses und die der Regionalschule zur Erlangung des Hauptschulabschlusses mit­tels Prüfung ver­pflich­tet wer­den kön­nen, auch wenn sie an ihrer Schule eine dar­über hin­aus­ge­hen­den Schulabschluss anstre­ben. Als Begründung wird die „Vermeidung der Beendigung von Schulverhältnissen ohne Schulabschluss” ange­führt.

Diese Regelung soll für das „Gymnasium” (§ 44) künf­tig ent­fal­len. Hier sieht der neue Entwurf vor, dass mit Versetzung in die Klassenstufe 10 der Hauptschul- und mit der in die Klassenstufe 11 der Realschulabschluss erwor­ben ist.

Für „Regionalschule” (§ 42) und „Gemeinschaftsschule” (§ 43) wird künf­tig fest­ge­legt, dass mit der Versetzung in die Klassenstufe 10 auto­ma­tisch der Hauptschulabschluss erwor­ben ist, die Schüler aller­dings auf­grund ihres Leistungsstandes zur Teilnahme an einer Prüfung ver­pflich­tet wer­den kön­nen.

Örtlich zustän­di­ge Schulen

Bisher waren als „Zuständige Schule” (§ 24) nament­lich Grund- oder Regionalschule sowie Gymnasium und Förderzentrum auf­ge­führt. Diese Einschränkung fin­det sich im neu­en Entwurf nun nicht mehr, viel­mehr wird hier aus­schließ­lich die „zustän­di­ge Schule” als Begriff ver­wen­det. Damit kann auch die Gemeinschaftsschule zur zustän­di­gen Schule wer­den.

Für Schularten, die der Schulträger in sei­nem Gebiet nicht anbie­tet, soll er künf­tig in Abstimmung mit ande­ren Schulträgern eine zustän­di­ge Schule in deren Gebiet bestim­men kön­nen.

Stellt die Schulaufsichtsbehörde fest, dass die Zahl der Anmeldungen für eine bestimm­te Schule deren vor­han­de­ne Kapazität über­schrei­ten könn­te, wird die Behörde künf­tig die Möglichkeit erhal­ten, in Abstimmung mit dem Schulträger einen Zuständigkeitsbereich für die­se Schule fest­zu­le­gen. Darüber hin­aus sieht der neue Entwurf expli­zit vor, dass die Schulaufsichtsbehörde zum „Zwecke der ange­mes­se­nen Nutzung vor­han­de­ner Schulen” Schüler einer bestimm­ten Schule zuwei­sen darf.

Binnen- und Außendifferenzierung

Der Entwurf des neu­en Schulgesetzes lässt den Schulen mehr Freiheiten bezüg­lich der Umsetzung der Differenzierung zwi­schen den Schülern ver­schie­de­ner Leistungsfähigkeit.

Für die „Regionalschule” (§ 42) heißt es dort: „Den unter­schied­li­chen Leistungsmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler kann sowohl durch Unterricht in bin­nen­dif­fe­ren­zie­ren­der Form als auch durch Unterricht in nach Leistungsfähigkeit und Neigung der Schülerinnen und Schüler dif­fe­ren­zier­ten Lerngruppen sowie in abschluss­be­zo­ge­nen Klassenverbänden ent­spro­chen wer­den.” Bisher hieß es: „Ab Jahrgangsstufe sie­ben beginnt eine auf Leistungsentwicklung und Abschlüsse bezo­ge­ne Differenzierung.

Auch für die „Gemeinschaftsschule” (§ 43) fin­den sich ver­gleich­ba­re Regelungen. Hieß es bis­her „In der Gemeinschaftsschule fin­det der Unterricht grund­sätz­lich für alle Schülerinnen und Schüler gemein­sam statt, wobei den unter­schied­li­chen Leistungsmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler vor allem durch Formen bin­nen­dif­fe­ren­zie­ren­den Unterrichts ent­spro­chen wird.”, so strebt die Landesregierung die fol­gen­de Regelung an: „Den unter­schied­li­chen Leistungsmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler kann sowohl durch Unterricht in bin­nen­dif­fe­ren­zie­ren­der Form als auch durch Unterricht in nach Leistungsfähigkeit und Neigung der Schülerinnen und Schüler dif­fe­ren­zier­ten Lerngruppen sowie in abschluss­be­zo­ge­nen Klassenverbänden ent­spro­chen wer­den.

Einrichtung von Gemeinschaftsschulen

Nach bis­he­ri­ger Regelung wur­de eine „Gemeinschaftsschule” (§ 43) auf Antrag des Schulträgers in Verbindung oder Änderung bis­he­ri­ger Schularten auf Grundlage eines durch die Schule zu erar­bei­ten­den päd­ago­gi­schen Konzepts geschaf­fen. Dieses Verfahren wird mit dem neu­en Entwurf nicht grund­le­gend geän­dert, aller­dings prä­zi­ser und — so kann man es zumin­dest ver­ste­hen — restrik­ti­ver gere­gelt. So heißt es künf­tig unter ande­rem: „Die Genehmigung kann ins­be­son­de­re dann ver­sagt wer­den, wenn die Änderung zusätz­li­chen Sach- oder Raumbedarf ver­ur­sacht.

Auch hin­sicht­lich der gym­na­sia­len Oberstufe fin­den sich im neu­en Gesetzentwurf Einschränkungen. So hieß es bis­her ledig­lich: „Die Gemeinschaftsschule kann eine gym­na­sia­le Oberstufe ent­spre­chend § 44 Abs. 3 haben.” Im Entwurf der Landesregierung wird nun wie folgt for­mu­liert: „Die Gemeinschaftsschule kann eine gym­na­sia­le Oberstufe ent­spre­chend § 44 Abs. 4 haben, soweit nach § 59 Satz 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 2 hier­für ein öffent­li­ches Bedürfnis besteht, das nicht durch Aufnahmemöglichkeiten an der Oberstufe einer ande­ren Schule gedeckt wer­den kann.

G8 und G9

Nach Vorstellung der Landesregierung soll das „Gymnasium” (§ 44) künf­tig ent­we­der in acht (G8) oder neun Schuljahren (G9) durch­lau­fen wer­den kön­nen: „Das Gymnasium umfasst acht Schulleistungsjahre in fünf Jahrgangsstufen (acht­jäh­ri­ger Bildungsgang) oder neun Schulleistungsjahre in sechs Jahrgangstufen (neun­jäh­ri­ger Bildungsgang) zuzüg­lich einer sich jeweils anschlie­ßen­den drei­jäh­ri­gen Oberstufe.” Die Entscheidung über die Anzahl der Schuljahre wird dabei an der Schule selbst getrof­fen, wobei sich das Bildungsministerium eine Kontroll- und Steuerungsfunktion vor­be­hält: „Die Schulleiterin oder der Schulleiter beschließt im Einvernehmen mit der Schulkonferenz und dem Schulträger, ob an der Schule ein acht- oder ein neun­jäh­ri­ger Bildungsgang oder bei­de Bildungsgänge ange­bo­ten wer­den. Der Beschluss bedarf der Genehmigung des für Bildung zustän­di­gen Ministeriums. Sieht der Beschluss vor, bei­de Bildungsgänge an der Schule anzu­bie­ten, unter­liegt der Genehmigung auch die Anzahl der Lerngruppen, die bei Aufnahme der Schülerinnen und Schüler in die Jahrgangsstufe fünf für jeden Bildungsgang gebil­det wer­den. Kann ein Einvernehmen nach Satz 1 nicht her­ge­stellt wer­den, ent­schei­det das für Bildung zustän­di­ge Ministerium über das Angebot der Schule und die Anzahl der Lerngruppen. Es kann eine Änderung des Angebotes der Schule ins­be­son­de­re dann ver­sa­gen, wenn die­se zusätz­li­chen Sach- oder Raumbedarf ver­ur­sacht. Es kann durch Verordnung die Mindestgröße der Lerngruppen je Bildungsgang fest­le­gen, soweit an einem Gymnasium bei­de Bildungsgänge ange­bo­ten wer­den.

Halligschulen

Das alte Schulgesetz hat die Besonderheiten der Beschulung durch Kleinstschulen auf den Halligen der Westküste nicht geson­dert adres­siert. Nach dem Willen der Landesregierung soll für „Halligschulen” (§ 46) künf­tig die fol­gen­de Regelung grei­fen: „Auf den Halligen wer­den in eigen­stän­di­gen Unterrichtseinrichtungen schul­pflich­ti­ge Kinder in einer Lerngruppe bis zur Jahrgangsstufe neun unter­rich­tet (Halligschulen). […] Die für die Grundschule und die Regionalschule gel­ten­den Bestimmungen die­ses Gesetzes und der Verordnungen nach § 126 Abs. 2 fin­den ent­spre­chen­de Anwendung. Eine Halligschule ist zur Durchführung von Prüfungen und der Erteilung von Abschlüssen berech­tigt, soweit durch die Beteiligung einer wei­ter­füh­ren­den all­ge­mein­bil­den­den Schule an der Unterrichtsgestaltung und dem Prüfungsverfahren der Bildungsauftrag der Regionalschule erfüllt wer­den kann.

Schullastenausgleich /​ Schulsozialarbeit

Bisher wur­den „Schulkostenbeiträge” (§ 111) zen­tral vom Land und ohne Berücksichtigung der spe­zi­fi­schen Kostensituation des Schulträgers vor Ort fest­ge­legt: „Die Schulkostenbeiträge wer­den vom für Bildung zustän­di­gen Ministerium für jedes Haushaltsjahr im Voraus getrennt für Grundschulen, Regionalschulen, Gymnasien, Gemeinschaftsschulen sowie für Förderzentren mit den Förderschwerpunkten ‚Lernen’ und ‚geis­ti­ge Entwicklung’ fest­ge­legt.” Vor allem hieß es unab­hän­gig vom bau­li­chen Zustand der Schulen: „Die Höhe des Investitionskostenanteils beträgt je Schülerin und Schüler 250 Euro.

Demgegenüber möch­te die Landesregierung die tat­säch­lich anfal­len­den Kosten zur Grundlage der Berechnung machen. So sieht ihr Entwurf die fol­gen­de Formulierung vor: „Die Höhe des Schulkostenbeitrages bestimmt sich auf­grund der lau­fen­den Kosten nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 und 4 sowie der Investitions- und Verwaltungskosten, die dem Schulträger unter Abzug erziel­ter Einnahmen umge­rech­net auf die ein­zel­ne Schülerin und den ein­zel­nen Schüler der jewei­li­gen Schule ent­stan­den sind. Investitionskosten sind ent­spre­chend den steu­er­recht­li­chen Vorschriften zur Abschreibung von gewerb­lich genutz­ten Gebäuden berück­sich­ti­gungs­fä­hig. Verwaltungskosten sind die Aufwendungen der Schulträger für Personal- und Sachmittel, die für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 48 erfor­der­lich sind. Ist der Schulträger Träger von meh­re­ren Schulen der­sel­ben Schulart, kann er den Schulkostenbeitrag ein­heit­lich für die­se Schulen auf­grund der in Satz 2 genann­ten Kosten fest­le­gen.” Nicht zu den lau­fen­den Aufgaben gehö­ren nach Interpretation des § 48 durch den Autor auch wei­ter­hin die Ausgaben des Schulträgers für die Schulsozialarbeit.

Nicht über das Schulgesetz gere­gel­te Aspekte aus Teil 1

Folgende Aspekte aus Teil 1 die­ser Serie sind nicht über den Entwurf des Schulgesetzes neu gere­gelt:

Zur Umsetzung des jahr­gangs­über­grei­fen­den Lernens (JÜL) sieht das Schulgesetz auch bis­her für die Grundschule (§ 41) eine Entscheidungsfreiheit für die Umsetzung der Eingangsphase vor: „Die Jahrgangsstufen eins und zwei bil­den als Eingangsphase eine päd­ago­gi­sche Einheit; der Besuch kann ent­spre­chend der Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers ein bis drei Schuljahre dau­ern. Die Schule ent­schei­det über die Ausgestaltung der Eingangsphase.” Diese Formulierung wur­de im Entwurf der Landesregierung nicht geän­dert. Unabhängig von der im Schulgesetz for­mu­lier­ten Entscheidungsfreiheit der Schulen schrieb die ehe­ma­li­ge Bildungsministerin Ute Erdsiek-Rave aber den Grundschulen die Einführung von JÜL ver­pflich­tend vor, wie die Antwort der dama­li­gen Landesregierung auf eine klei­ne Anfrage der FDP-Fraktion aus dem Jahre 2008 zeigt. Diese Verpflichtung besteht nach Aussage von Bildungsminister Dr. Ekkehard Klug nicht mehr: „Für die Eingangsphase gilt nun­mehr, dass jahr­gangs­über­grei­fen­der Unterricht im 1. und 2. Schuljahr durch­ge­führt wer­den kann, aber nicht mehr zwin­gend vor­ge­ge­ben ist. Die Grundschulen kön­nen, wenn sie es für rich­tig hal­ten, im 1. und 2. Jahrgang auch Unterricht in Jahrgangsklassen durch­füh­ren.

Die Profiloberstufe wur­de zum 1. August 2010 im Rahmen einer Verordnung durch das Bildungsministerium neu gere­gelt. Dabei wur­de sie nach Ansicht der Landesregierung fle­xi­bler gestal­tet. Eine Rückkehr zum ursprüng­li­chen Kurssystem in der Oberstufe wur­de nicht vor­ge­nom­men.

Auch die Kontingentstundentafeln sind nicht Gegenstand des Schulgesetzes, son­dern wer­den in Form eines Erlasses gere­gelt.

Die Behebung der Probleme mit Mängelfächern kann nicht über das Schulgesetz gere­gelt wer­den. Die Landesregierung nimmt für sich in Anspruch, die­se Problematik über die Einstellung von Seiteneinsteigern zu adres­sie­ren. Auch die Beseitigung des Lehrermangels hat sie nach eige­ner Einschätzung mit der Einstellung neu­er Lehrer in Angriff genom­men.

Die Regelungen hin­sicht­lich der Vorgriffsstunden wer­den über den Pflichtstundenerlass getrof­fen, sind also eben­falls nicht Gegenstand des Schulgesetzes. Eine eigen­stän­di­ge Aufarbeitung die­ses Themas bleibt dem Leser unter Verweis auf die Pflichtstundenerlasse von 2007/​08 und 2010 zu leich­ten eige­nen Übung über­las­sen.

Die Einführung der Verlässlichen Grundschule ist in Form eines Erlasses gere­gelt und wird von der geplan­ten Änderung des Schulgesetzes eben­falls nicht berührt.

Bei der Finanzierung frei­er Schulen wird die „Höhe des Zuschusses” (§ 122) im Rahmen des Schulgesetzes nicht neu gere­gelt. Sie ver­bleibt in Höhe von 80 % für all­ge­mein bil­den­de Schulen, basie­rend auf den Aufwendungen für staat­li­che Schulen aus dem Jahr 2001, und 100 % für Schulen der däni­schen Minderheit, basie­rend auf den Aufwendungen für staat­li­che Schulen im Vorjahr. Die viel dis­ku­tier­te Kürzung der Zuschüsse für die Schulen der däni­schen Minderheit von 100 % auf 85 % fin­det sich in den Empfehlungen der CDU/FDP-HaushaltsStrukturKommission auf Seite 25, Zeilen 789 – 794.

Schulbauförderung ist eben­falls nicht Gegenstand des Schulgesetzes. Angesichts der Bestrebungen zur Konsolidierung des Landeshaushalt und der Schuldenbremse ist nicht zu erwar­ten, dass die jet­zi­ge oder künf­ti­ge Landesregierungen die frü­he­ren 30 Mio. Euro wie­der dafür wer­den auf­brin­gen kön­nen, die CDU und SPD in ihrer gemein­sa­men Regierungszeit gekürzt haben.

Weitere nicht berück­sich­tig­te Aspekte

Darüber hin­aus regelt der Entwurf der Landesregierung auch die Möglichkeit der Zurückstellung von Kindern bei der Einschulung in die Grundschule nicht neu. Auch künf­tig sind alle Kinder mit Erreichung des sechs­ten Lebensjahres gemäß der Stichtagsregelung zum 30. Juni eines jeden Jahres zum Besuch der Grundschule ver­pflich­tet. Eine Ausnahmeregelung für Kinder, die auf­grund ihres Entwicklungsstandes frü­her um ein Jahr von der Einschulung zurück­ge­stellt wer­den konn­ten, wur­de nicht wie­der ein­ge­führt.

In Teil 3 die­ser klei­nen Artikelserie wer­de ich abschlie­ßend eine Bewertung der Situation ver­su­chen. Bis dahin dan­ke ich allen Lesern, die bis hier­hin durch­ge­hal­ten haben…

Links:

4 Gedanken zu “An den Schulen – Teil 2: Der Entwurf für ein neues Schulgesetz”:

  1. T Pfennig

    Also was ich da so raus­le­se klingt das wie das alte Konzept der Elitenbildung, was CDU und FDP schon immer gemacht haben. Im Grunde müss­te man hier mal Stopp sagen — die Neuwahlen ste­hen vor der Tür — und die Politikumkehr, die CDU und FDP jetzt betrei­ben kann in ein paar Monaten wie­der umge­kehrt wer­den. Und das wo das bestehen­de System noch nicht rund läuft. Das ist so wie stän­di­ge Operationen am leben­den Objekt. Und die Schülerinnen sind die leid­tra­gen­den. die müs­sen den Ehrgeiz der Politikerinnen ertra­gen.

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    1. Tim

      „Man” sagt ja auch Stopp. Leider hat „man” kei­ne Mehrheit der Sitze im Parlament. Und Schwarz/​Gelb kloppt das halt jetzt noch mal fix durch, weil sie wis­sen, dass wer auch immer danach regiert, das nicht so schnell wie­der rück­gän­gig machen kann.

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  2. Frank

    Die Eltern wer­den nun aktiv und haben eine Elterninitiative ins Leben geru­fen um die­se Änderung auf dem letz­ten Meter zu stop­pen. Auf der Seite schulfrieden-sh.de kön­nen Unterschriftenlisten her­un­ter gela­den wer­den. Jeder wahl­be­rech­tig­te Schleswig-Holsteiner darf dort unter­stüt­zen.

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