- KunstTalk in Originallänge
Im Ablegen — Förde Podcast Kiel erschien unlängst das mit Bernhard Schwichtenberg geführte Gespräch als Audioversion in ungekürzter Fassung. Bisher war bloß die stark eingekürzte Version hier auf dem landesblog abrufbar. Die Veröffentlichung des Originalmitschnitts wurde möglich durch Projektmittel aus dem Fonds der #KulturhilfeSH. Nähere Informationen dazu finden Hörerinnen und Hörer im Anschluss an das Gespräch. Ebenso […]
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- Pressegeschichte Schleswig-Holsteins 1955 bis 2000
Ab jetzt lieferbar: Der dritte Band zur Pressegeschichte des Landes. Im nächsten wollen sich die Autoren vom Kieler Presse-Klub den „Auswirkungen der digitalen Revolution auf die Medien im Norden zuwenden,” so dessen Vorsitzender Reinhardt Hassenstein. Das könnte Dich auch interessieren:Anke Spoorendonk über Nordische Kooperation
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- Nordlinks vom 27. September 2017
Von Beutekunst, Ministerkarrieren und Pennywise. Das und mehr ist in den heutigen Nordlinks zu lesen. Das könnte Dich auch interessieren:Anke Spoorendonk über Nordische Kooperation
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Herr Dr. Weichert und das ULD hat sich da ja mal richtig Gedanken zu gemacht. Einige der Regelungen werden nicht einfach umzusetzen sein, da bestehende Anwendungen entsprechend erweitert werden müssen. (Verfallsdatum von Daten) Aber beim ersten lesen sehr interessante Ansätze.
Ist auch eine Art Wirtschaftsförderung für die IT, denn es muss einiges angepasst werden. Schnittstellen werden sich erweitern und Nachweise wann ein Inhalt von wem wo und teilweise auch wie lange veröfentlicht worden ist müssen sauber übergeben werden.
Alles lösbare Probleme, das Netz könnte damit den nächsten Evolutionsschritte machen. Es werden auf beiden Seiten neue Arbeitsplätze geschaffen, mehr Entwickler und mehr Überwacher. Es ist nur schade das es lange dauern wird bis solche Anpassungen überall durchgeführt sind und er Entwurf keine Übergangsregelungen beinhaltet.
Die Jobs der Datenschützer sind somit bestimmt gesichert, die der Strafverfolger sowiso und die Abmahner freuen sich schon. ;-)
Dieser Entwurf ist auch gestern beim Forum Datenschutz des Deutschen Anwaltvereins in Berlin diskutiert worden, wo Weichert ihn persönlich vorgestellt hat.
Ich stehe den Vorschlägen tatsächlich eher kritisch gegenüber — konkret hinsichtlich der Regelungen, die sich auf Internetveröffentlichungen auswirken werden, also vor allem dem angedachten § 29 a BDSG:
Es ist nicht Sache von Datenschutzbehörden, die Zulässigkeit von Meinungsäußerungen zu beurteilen. Und es ist auch sachlich nicht nachzuvollziehen, weshalb es einen Unterschied machen soll, ob eine Meinungsäußerung millionenfach gedruckt oder stattdessen tausendfach online aufgerufen wird.
Genau das aber wäre die zwingende Folge der von Weichert vorgesehenen gesetzlichen Neuregelung. Damit verbunden wäre eine ungerechtfertigte rechtliche Diskriminierung von Meinungsäußerungen im Internet gegenüber anderen Medien.
Die Kuh muss anders vom Eis, als durch Regelung von Medieninhalten ausgerechnet durch das BDSG!
Ich vermute, die Kritik bezieht sich insbesondere auf diesen Absatz:
(1) Das Veröffentlichen personenbezogener Daten in Telemedien ist zulässig, wenn dies dem Zweck dient, eine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das überwiegende schutzwürdige Interesse der Betroffene am Ausschluss der Veröffentlichung überwiegt.
Besteht hierbei die Gefahr, dass dieser Absatz – vergleichbar zu Netzsperren – zum Zwecke der Zensur von Meinungsäußerungen missbraucht werden kann? Da würde mich eine juristische Meinung zu interessieren.
Was mich an dem Absatz irritiert (neben einigen weiteren Verständnisfragen) ist die Formulierung, dass das Veröffentlichen personenbezogener Daten in Telemedien zulässig ist, wenn dies dem Zweck dient, eine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten. Meinungsfreiheit ist ein Grundrecht. Das muss ich mir in einem Gesetz nicht als “zulässig” erklären lassen.
@Swen: Genau DAS ist der Punkt, auf den meine wesentliche Kritik zielt… :-)
Die vorgeschlagene Regelung zementiert das dem BDSG immanente Verbotsprinzip. Gerade dieses jedoch bedarf — als einfachgesetzliche Schranke der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit — einer hinreichenden Rechtfertigung.
Und die sehe ich (ebenso wie eine Reihe namhafterer Juristen) bei dieser Kontruktion nicht…