Der ULD hat, wie das Landesblog berichtete, in der vergangenen Woche Briefe verschickt, in denen Behörden und Unternehmen aufgefordert werden, Facebooks „Gefällt mir-Button“ zu löschen und Facebook-Fan-Seiten zu schließen hätten.
Hier Auszüge aus einem der Briefe. Er liegt dem Landesblog vor. Er richtet sich offensichtlich an einen Fanpage-„Betreiber“. Zu dem „Gefällt mir-Button“ wird in diesem Brief keine Kritik geäußert.
(…) leiten wir hiermit ein Kontrollverfahren nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein (LDSG SH) ein. Nach unseren Recherchen betreiben Sie bis zum heutigen Tag … bei dem von Facebook zur Verfügung gestellten Portal eine Fanpage. Als Betreiber sind Sie gemäß § 2 Nr. 1 Telemediengesetz (TMG) als Diensteanbieter für dieses Angebot verantwortlich.
Mit Pressemeldung vom 19.08.2011 hat das ULD unter Verweis auf seine technische und rechtliche Analyse alle Webseitenbetreiber in Schleswig-Holstein öffentlich darauf hingewiesen, dass das Betreiben einer Fanpage bei Facebook gegen das TMG und gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bzw. das LDSG SH verstößt. (…)
Beim Aufruf Ihrer Fanpage werden nach unserem Kenntnisstand Angaben über die Nutzung Ihrer Fanpage durch Facebook-Mitglieder und -Nichtmitglieder in die USA an Facebook übermittelt. Webseitenbetreiber haben die Unterrichtungspflichten nach § 13 Absatz 1 TMG und die Anforderungen an die Einholung einer Einwilligung in die Datenweitergabe nach § 13 Absatz 3 TMG einzuhalten. Dies konnte bei dem von Ihnen angebotenen Dienst, dem Betreiben einer Fanpage, nicht festgestellt werden.
Außerdem werden mit diesen Daten individuelle Nutzungsprofile über die Facebook-Mitglieder geschaffen. Diese individuellen Profile dienen unter anderem zur Erstellung von Nutzungsstatistiken ihrer Fanpage. Über diese Datenverarbeitung erfolgt keine hinreichende Information; auch wird den Nutzern kein Wahlrecht zugestanden. Das den Webseitenbetreibern von Facebook übermittelte Ergebnis der sogenannten Reichweitenanalyse lässt für diese zwar keine Rückschlüsse auf das Nutzungsverhalten von Einzelpersonen zu, jedoch ändert sich nichts daran, dass personenbezogene Daten unter Verletzung von Vorschriften des TMG in die USA an Facebook weitergeleitet werden. Weiterhin erfolgt die Erstellung der Profile unter Verstoß gegen die Vorgaben des § 15 Absatz 3 TMG. Über die Reichweitenanalyse wird nicht informiert, eine Widerspruchsmöglichkeit existiert ebenso wenig wie eine datenschutzrechtlich wirksame Einwilligungserklärung. Die Informationen aus der Reichweitenanalyse werden mit den identifizierenden Angaben der Facebook-Mitglieder zusammengeführt.
Die Formulierungen in den Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinien von Facebook genügen nicht annähernd den Anforderungen nach den §§ 13, 15 TMG.
Sie sind als Betreiber Ihrer Fanpage Diensteanbieter im Sinne des § 2 Nr. 1 TMG und verantwortliche Stelle (§ 2 Absatz 3 LDSG SH). Sie tragen nach diesen gesetzlichen Bestimmungen eine datenschutzrechtliche Verantwortung für die Datenverarbeitung. (…)
Wir geben Ihnen hiermit die Möglichkeit, zur Vermeidung weiterer aufsichtsrechtlicher Maßnahmen, bis zum 31. Oktober 2011 die genannte Fanpage zu löschen bzw., soweit dies technisch nicht möglich sein sollte, diese zu deaktivieren.
Soweit Sie eine Löschung/Deaktivierung Ihrer Fanpage bis zum Ablauf der genannten Frist nicht beabsichtigen, geben wir Ihnen hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme. (…)
Viel Spaß bei der rechtlichen Analyse.
Das kann man doch alles ganz einfach umgehen.
Wir bieten mit dem Spreadly Button ja eine Lösung an die kein Kopfzerbrechen verursacht.
Ein Button löst die Probleme von Fanpages? Wie darf ich mir das bitte vorstellen?
@Marco: Entweder klar am Thema vorbei oder hemmungsloser link bait? In jedem Fall unpassend.
Boah .. tut mir voll leid … Sorry. War echt nicht meine Absicht. Muss mit den Gedanken woanders gewesen sein.
Nochmals Sorry …
Marco