Gestern beklagte der Schleswig-Holsteinische Datenschützer Dr. Thilo Weichert noch sein Leid, dass er wegen der aus seiner Sicht nicht zulässigen Nutzung von Facebook-Fanpages Beanstandungen ausgesprochen hatte – die meisten (öffentlichen) Stellen aber nicht reagierten und stumm blieben. Heute meldete sich die IHK zu Wort, schob den Ball zurück ins Feld des ULD und forderte die Datenschützer zum Handeln auf: Man würde ja klagen, wenn man sie denn endlich ließe.
Marcus Schween, Federführer Recht der IHK Schleswig-Holstein steht zum Wort der IHK Schleswig-Holstein: „Selbstverständlich haben wir reagiert: Wir haben die Beanstandung des ULD zurückgewiesen, weil sie sachlich nicht gerechtfertigt ist“. Nun wartet die IHK aber immer noch auf den Widerspruchsbescheid, den sie vor Gericht anfechten könnte. Da die IHK als berufsständische Körperschaften des öffentlichen Rechts nur beanstandet werden kann (Ich hatte auf den Unterschied zu Beginn des gestrigen Artikels hingewiesen), hat die Kammer ihr privatrechtlich organisiertes Bildungswerk vorgeschickt, das ebenfalls eine Fanpage bei Facebook betreibt. „Wir warten jetzt auf eine Antwort des ULD, die Voraussetzung für die gerichtliche Auseinandersetzung ist“, so Schween. Und ergänzte: „Das ULD hat es selbst in der Hand, die Klärung herbeizuführen.“ Kommt die Antwort des ULD schnell, wird die IHK schnell klagen, kommt die Antwort schneller, wird die IHK schneller klagen.