Der Landeswahlausschuss tritt zwar erst am 18. Mai zusammen. Aber die Experten von Wahlrecht.de haben schon im Vorwege die amtlichen Endergebnisse der Kreiswahlausschüsse für die 35 Wahlkreise zusammengezählt.
An der Zusammensetzung des Landtages ändert sich nichts, allerdings ist der Vorsprung der FDP auf die Piraten auf 51 Stimmen geschrumpft. Die Liberalen liegen damit 0,004 Prozent vor den Piraten.
Der Artikel mutmaßt, die Reihenfolge könnte Auswirkungen auf die Besetzung der Ausschüsse im Landtag haben. Ich habe mir das mal angeschaut und komme zu dem Ergebnis, dass ein Wechsel der Reihenfolge keine Auswirkungen auf die Zusammensetzung der Ausschüsse hätte. Allerdings hat der Wechsel von d’Hondt zu Sainte Laguë Folgen.
Zusammensetzung der Ausschüsse
Die Geschäftsordnung des Landtages (GO) bestimmt in § 9 acht ständige Ausschüsse. Sie haben 13 Mitglieder (§ 13 Absatz 1). Die Zusammensetzung, so steht es im Absatz 2, ist im Verhältnis der Stärke der Fraktionen vorzunehmen. Nun ist der SSW aufgrund seiner Größe zwar keine Fraktion (§ 22 GO) – nach meinem Verständnis muss er aber dennoch als solche berücksichtigt werden, weil den Abgeordneten der nationalen dänischen Minderheit nach § 22 Absatz 4 die Rechte einer Fraktion zustehen.
In der Geschäftsordnung des Landtages ist nicht geregelt, wie das Verhältnis der Stärke errechnet wird. Im Kommentar dazu steht, die Sitzverteilung werde „im Verfahren nach d’Hondt vorgenommen“. Dies sei zum „Geschäftsordnungsgewohnheitsrecht erstarkt“. „Das war schon immer so“ ist nur dann als Argumentation, wenn keine aktuellen sachlichen Gründe vorliegen. Da die Praxis sich offensichtlich an das Landeswahlrecht anlehnt, war das Argument also schon immer schwach. Da das Landeswahlrecht mittlerweile aber Sainte-Laguë vorsieht, gibt es keinen erkennbaren Grund, warum man davon hier abweichen sollte. Im Gegenteil: Die offensichtlichen Mängel d’Hondts führen dazu, dass seine Verwendung explizit begründet werden müsste. Um unnötigen Streit zu vermeiden, sollte der Landtag die GO ergänzen.
Nach Sainte-Laguë errechnet ergäbe sich dann folgende Zusammensetzung jedes Ausschusses:
CDU | 4 |
SPD | 4 |
Grüne | 2 |
FDP | 1 |
Piraten | 1 |
SSW | 1 |
Ausschlaggebend für den Sitz des SSW ist der Wechsel des Zählverfahrens zu Sainte-Laguë. Nach d’Hondt hätte über den 13. Platz zwischen SPD und CDU gelost werden müssen. „Stärke der Fraktionen“ habe ich mit „Anzahl der Mandate“ gleichgesetzt.
Ausschussvorsitzende
Der Vorsitz in den ständigen Ausschüssen erfolgt im Wege des Zugriffsverfahrens, wieder nach der Stärke der Fraktionen (§ 13 Absatz 5 GO). Sainte-Laguë führt wieder zu einer recht breiten Verteilung – aber auch zu einem Losverfahren: CDU und SPD stellen zwei Vorsitzende, Grüne, FDP und Piraten je einen, der SSW geht leer aus. Ein Vorsitz muss zwischen SPD und CDU gelost werden:
Die Reihenfolge des Zugriffs nach den Höchstzahlen: CDU, SPD, Grüne, CDU, SPD, FDP, Piraten, Losentscheid CDU/SPD. Bei der Reihenfolge habe ich bei Sitzgleichheit der Fraktion den Vorrang gegeben, die mehr Zweitstimmen auf sich vereinen konnte.
Nach d’Hondt wären neben dem SSW auch FDP und Piraten leer ausgegangen. Gelost (zwischen SPD und CDU) hätte aber auch bei d’Hondt werden müssen. SPD: 3/4, CDU 3/4, Grüne: 1.
Vizepräsidenten
Die GO sieht in § 3 schließlich auch vier Vizepräsidenten vor, die den Präsidenten – den die CDU stellen wird – beiseite stehen. Das Zuteilungsverfahren ist in der GO nicht geregelt. Auch hier wird es auf der Hand liegen, den Zugriff nach Sainte-Laguë zu regeln. Landtagspräsident Lehnert werden je ein/e Abgeordnete/r von CDU, SPD und Grüne beiseite stehen. Der vierte wird zwischen SPD und CDU gelost. Nach d’Hondt hätten SPD und CDU sich die vier Sitze geteilt.
Die ganzen Losentscheide könnte man sich ersparen, wenn man nicht auf die Zahl der Sitze sondern auf die Anzahl der Zweitstimmen schaute. Nach meinem Gefühl wäre das auch gerechter.