Strandleben 2.0: Wenn Urlaubsfotos zum Ärgernis werden

Von | 2. September 2014
Leerer Ostseestrand

Schön und problemlos postbar: Ein leerer Strand | Foto: Pascal Willuhn - CC BY 2.0

„Wenn das der Klimawandel ist, den lass ich mir gern gefal­len!“, so ähn­lich denkt wohl so man­cher im Norden ange­sichts des Supersommers, den wir im Land zwi­schen den Meeren in die­sem Jahr erle­ben konn­ten. Wochenlang Temperaturen an die 30°C, von den andern­orts aus­zu­hal­ten­den Gewittern und ande­rem Ungemach — Folgen des­sel­ben Klimawandels übri­gens — war wenig zu spü­ren. Das Superwetter zur Ferienzeit hin­ter­ließ nicht nur im Gesicht und auf dem Rücken unvor­sich­ti­ger Strandurlauber sei­ne Spuren. Im Zeitalter all­ge­gen­wär­ti­ger Smartphones sind auch die Facebook-Pinnwände und Twitter-Timelines der­sel­ben unvor­sich­ti­gen Urlauber voll von Urlaubsimpressionen.

Der letz­te Satz pro­vo­ziert natür­lich Augenrollen: Die Juristen wie­der! Was soll denn falsch sein an ein paar harm­lo­sen Strandimpressionen für die daheim­ge­blie­be­nen? An sich ist dar­an natür­lich gar nichts aus­zu­set­zen, nur soll­ten die Motive sorg­fäl­tig gewählt und man­ches im Zweifel unfo­to­gra­fiert blei­ben.

Auch der Nord- und Ostseestrand ist näm­lich kein „rechts­frei­er Raum“. Es gel­ten die­sel­ben Regeln, die jeder akti­ve Nutzer von Facebook oder Twitter im Schlaf her­be­ten kön­nen soll­te: Bei iden­ti­fi­zie­ren­den Fotografien müs­sen die Abgebildeten gefragt wer­den, bevor ein Foto ver­öf­fent­licht wer­den soll, und sei die Veröffentlichung noch so „pri­vat“! Wenn Kinder zu sehen und zu erken­nen sind, müs­sen deren Eltern zustim­men, bevor ein Foto online gestellt wird! Das gilt natür­lich auch dann, wenn auch der eige­ne Nachwuchs mit abge­bil­det ist.

Übrigens kann nicht nur die Veröffentlichung, son­dern auch schon das blo­ße Fotografieren ande­rer in Strandsituationen recht­lich bedenk­lich sein. Identifizierende Fotos sind per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten. Sind die­se öffent­lich zugäng­lich – wie zum Beispiel am Strand – so dür­fen sie grund­sätz­lich erho­ben und auch (etwa auf einer Digitalkamera) gespei­chert wer­den. Dies gilt aber nicht, wenn ein offen­sicht­li­ches Interesse des Betroffenen ent­ge­gen­steht. Denken wir an nack­te Kinder, die am Strand her­um­tol­len: Nicht erst seit dem „Fall Edathy“ wis­sen wir, dass sol­che Fotos nicht unbe­dingt nur in Familienalben lan­den. Man kann durch­aus von einem ent­ge­gen­ste­hen­den Interesse aus­ge­hen.

Kinder sind hier ohne­hin ein wich­ti­ges Thema, und zwar eines, das über die „Einwilligungsfrage“ hin­aus­geht: Auch wenn der Jurist grü­nes Licht gibt, so lan­ge es um die Veröffentlichung der von Fotos der eige­nen Sprösslinge geht, soll­te der gesun­de Menschenverstand Zurückhaltung gebie­ten: Wie wür­den es heu­ti­ge Eltern wohl fin­den, wenn Fotos Ihres aller­ers­ten Strandbesuchs seit 30 Jahren welt­weit abruf­bar wären? Eben.

4 Gedanken zu “Strandleben 2.0: Wenn Urlaubsfotos zum Ärgernis werden”:

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