Eigener Gesetzentwurf des ULD zum Thema Datenschutz

Von | 27. Oktober 2010

Dr. Thilo Weichert, sei­nes Zeichens obers­ter Datenschützer des Landes beim Unabhängigen Landeszentrum für den Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD), ist heu­te mit einem eige­nen Gesetzentwurf zum Datenschutz an die Öffentlichkeit getre­ten. Unterfüttert hat Weichert die­sen Entwurf mit Thesen zur „Privatsphäre in der glo­ba­len Informationsgesellschaft”. Damit posi­tio­niert sich das ULD recht­zei­tig zum „Datenschutzgipfel” bei Bundesinnenminister Thomas de Maizière am 7. Dezember die­ses Jahres. Ein guter Entwurf oder über das Ziel hin­aus­ge­schos­sen? Was mei­nen Sie?

5 Gedanken zu “Eigener Gesetzentwurf des ULD zum Thema Datenschutz”:

  1. Frank

    Herr Dr. Weichert und das ULD hat sich da ja mal rich­tig Gedanken zu gemacht. Einige der Regelungen wer­den nicht ein­fach umzu­set­zen sein, da bestehen­de Anwendungen ent­spre­chend erwei­tert wer­den müs­sen. (Verfallsdatum von Daten) Aber beim ers­ten lesen sehr inter­es­san­te Ansätze.
    Ist auch eine Art Wirtschaftsförderung für die IT, denn es muss eini­ges ange­passt wer­den. Schnittstellen wer­den sich erwei­tern und Nachweise wann ein Inhalt von wem wo und teil­wei­se auch wie lan­ge ver­öf­ent­licht wor­den ist müs­sen sau­ber über­ge­ben wer­den.
    Alles lös­ba­re Probleme, das Netz könn­te damit den nächs­ten Evolutionsschritte machen. Es wer­den auf bei­den Seiten neue Arbeitsplätze geschaf­fen, mehr Entwickler und mehr Überwacher. Es ist nur scha­de das es lan­ge dau­ern wird bis sol­che Anpassungen über­all durch­ge­führt sind und er Entwurf kei­ne Übergangsregelungen beinhal­tet.
    Die Jobs der Datenschützer sind somit bestimmt gesi­chert, die der Strafverfolger sowi­so und die Abmahner freu­en sich schon. ;-)

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  2. Kielanwalt

    Dieser Entwurf ist auch ges­tern beim Forum Datenschutz des Deutschen Anwaltvereins in Berlin dis­ku­tiert wor­den, wo Weichert ihn per­sön­lich vor­ge­stellt hat.

    Ich ste­he den Vorschlägen tat­säch­lich eher kri­tisch gegen­über — kon­kret hin­sicht­lich der Regelungen, die sich auf Internetveröffentlichungen aus­wir­ken wer­den, also vor allem dem ange­dach­ten § 29 a BDSG:

    Es ist nicht Sache von Datenschutzbehörden, die Zulässigkeit von Meinungsäußerungen zu beur­tei­len. Und es ist auch sach­lich nicht nach­zu­voll­zie­hen, wes­halb es einen Unterschied machen soll, ob eine Meinungsäußerung mil­lio­nen­fach gedruckt oder statt­des­sen tau­send­fach online auf­ge­ru­fen wird.

    Genau das aber wäre die zwin­gen­de Folge der von Weichert vor­ge­se­he­nen gesetz­li­chen Neuregelung. Damit ver­bun­den wäre eine unge­recht­fer­tig­te recht­li­che Diskriminierung von Meinungsäußerungen im Internet gegen­über ande­ren Medien.

    Die Kuh muss anders vom Eis, als durch Regelung von Medieninhalten aus­ge­rech­net durch das BDSG!

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    1. Oliver Fink Post author

      Ich ver­mu­te, die Kritik bezieht sich ins­be­son­de­re auf die­sen Absatz:
      (1) Das Veröffentlichen per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten in Telemedien ist zuläs­sig, wenn dies dem Zweck dient, eine Meinung frei zu äußern und zu ver­brei­ten und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das über­wie­gen­de schutz­wür­di­ge Interesse der Betroffene am Ausschluss der Veröffentlichung über­wiegt.

      Besteht hier­bei die Gefahr, dass die­ser Absatz – ver­gleich­bar zu Netzsperren – zum Zwecke der Zensur von Meinungsäußerungen miss­braucht wer­den kann? Da wür­de mich eine juris­ti­sche Meinung zu inter­es­sie­ren.

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      1. Swen Wacker

        Was mich an dem Absatz irri­tiert (neben eini­gen wei­te­ren Verständnisfragen) ist die Formulierung, dass das Veröffentlichen per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten in Telemedien zuläs­sig ist, wenn dies dem Zweck dient, eine Meinung frei zu äußern und zu ver­brei­ten. Meinungsfreiheit ist ein Grundrecht. Das muss ich mir in einem Gesetz nicht als “zuläs­sig” erklä­ren las­sen.

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        1. Kielanwalt

          @Swen: Genau DAS ist der Punkt, auf den mei­ne wesent­li­che Kritik zielt… :-)

          Die vor­ge­schla­ge­ne Regelung zemen­tiert das dem BDSG imma­nen­te Verbotsprinzip. Gerade die­ses jedoch bedarf — als ein­fach­ge­setz­li­che Schranke der grund­ge­setz­lich geschütz­ten Meinungsfreiheit — einer hin­rei­chen­den Rechtfertigung.

          Und die sehe ich (eben­so wie eine Reihe nam­haf­te­rer Juristen) bei die­ser Kontruktion nicht…

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