Der pinneberger Patient

Von | 22. August 2011

Die Gerüchte über die Teilnahme des gefal­le­nen Hoffnungsträgers der CDU, Christian von Boetticher, an der in die­ser Woche anste­hen­den Landtagssitzung haben sich geklärt. Ließ er heu­te zunächst über sei­nen „per­sön­li­chen Berater” mit­tei­len, so mel­de­te es dpa, dass er an der Sitzung nicht teil­neh­men wer­de, ist es mitt­ler­wei­le auch Fakt: Der Sprecher der CDU-Landtagsfraktion teil­te dem Landesblog auf Anfrage mit, dass der CDU-Landtagsabgeordnete Dr. Christian von Boetticher sich heu­te (22. August 2011) für die in die­ser Woche statt­fin­den­de Landtagssitzung aus gesund­heit­li­chen Gründen abge­mel­det.

Wie steht es um die Pflicht, des Abgeordneten zur Teilnahme an den Landtagssitzungen? Landesblogger Ulf Kämpfer hat sich in der Geschäftsordnung des Landtages umge­schaut:

§ 47 der Geschäftsordnung des Landtages ver­pflich­tet die Abgeordneten zwar zur Teilnahme an den Landtagssitzungen (Abs. 1); und wer ver­hin­dert ist, muss dies unver­züg­lich dem Landtagspräsidenten mit­tei­len. Ein Prüfungsrecht kommt dem Präsidenten inso­weit offen­bar nicht zu, was sich im Umkehrschluss aus Abs. 4 schlie­ßen lässt, wonach Urlaub eines Abgeordneten (wäh­rend einer Landtagssitzung) vom Präsidenten geneh­migt wer­den muss.

Sowohl die Teilnahme- als auch die Abmeldepflicht kön­nen aller­dings, wie der Kommentar zur Geschäftsordnung erläu­tert, recht­lich nicht erzwun­gen wer­den. Das hat sei­nen guten ver­fas­sungs­recht­li­chen Grund: Die Unabhängigkeit des Mandats, in Artikel 11 Absatz 1 Satz 2 Landesverfassung aus­drück­lich geschützt, schließt eben auch die Freiheit mit ein, selbst zu ent­schei­den, ob und in wel­chem Umfang ich an Sitzungen des Parlaments teil­neh­me oder etwas Anderem zeit­li­chen Vorrang ein­räu­me. Im GO-Kommentar heißt es dazu:

Allerdings ist den Abgeordneten das Mandat nicht zur Ausübung nach frei­em Belieben über­las­sen. Sie sind viel­mehr gebun­den durch die Verantwortung, an der Aufgabenerfüllung des Parlaments mit­zu­wir­ken (BVerfGE 56, 396 [405]). (…) Das Spannungsverhältnis, das hier­durch zwi­schen der Mitwirkungspflicht des Abgeordneten an der Parlamentsarbeit und der Freiheit des Abgeordneten hin­sicht­lich der Wahrnehmung sei­nes Mandats besteht, ist dadurch gekenn­zeich­net, dass die Mitwirkung an der Parlamentsarbeit nicht als recht­lich erzwing­ba­re Handlung aus­ge­stal­tet ist. Sie ist ein „nobi­le offi­ci­um“, also eine letzt­lich (nur) mora­li­sche Verpflichtung (…) Neben der nicht sank­ti­ons­be­wehr­ten recht­li­chen Verpflichtung des Abgeordneten, sein Mandat ord­nungs­ge­mäß wahr­zu­neh­men, steht aller­dings die poli­ti­sche Verpflichtung hier­zu.

Soweit, so klar. Wie aber ver­hält sich nun die recht­lich nicht durch­setz­ba­re, aber poli­tisch ele­men­ta­re Teilnahmepflicht zum Pairing? Das Pairing beruht ja eben­falls auf einer — meist infor­mel­len — Absprache zwi­schen ein­zel­nen Fraktionen, die recht­lich nicht durch­ge­setzt wer­den kann. Pairing ist ein Aspekt poli­ti­scher Kultur und des Anstands unter Demokraten, der die Handlungsfähigkeit des Parlament und die Stabilität der Regierung gewähr­leis­tet, wor­an trotz aller poli­ti­schen Gegensätze allen Parlamentariern gele­gen sein muss.

Aber: Politische Kultur im Allgemeinen und das Pairing im Besonderen beruht auf gegen­sei­ti­gem Vertrauen; ins­be­son­de­re auf dem Vertrauen dar­auf, dass die Regierung bzw. ein­zel­ne Abgeordnete auf die Möglichkeit des Pairings nur in den vor­ge­se­he­nen Fällen zurück­grei­fen, mit­hin das Vertrauen der Opposition nicht miss­brau­chen. Benutzen bzw. miss­brau­chen Christian von Boetticher bzw. die CDU-Fraktion die fak­ti­sche Möglichkeit eines Fernbleibens von den Landtagssitzungen ohne stich­hal­ti­ge Gründe dazu, um von Boetticher die Teilnahme an den Landtagssitzungen zu „erspa­ren” und gleich­zei­tig mit­tels Pairing die Regierungsmehrheit abzu­si­chern, könn­ten sich die Grünen ihrer­seits die poli­ti­sche Freiheit neh­men, das Pairing auf­zu­kün­di­gen. Soweit Ulf Kämpfer.

Robert Habeck, Fraktionsvorsitzender der Grünen hat­te für heu­te (22. August) Journalisten zum Pressegespräch ein­ge­la­den. Solche Treffen sind kurz vor den Plenartagungen üblich. Die Fraktionen wer­ben in den Gesprächen für ihre poli­ti­schen Schwerpunkte in der kom­men­den Tagung. Heute war das anders. Heute stand das Pairingabkommen (über das ich ges­tern schon kurz schrieb und das Ulf eben aus­führ­li­cher erläu­ter­te) im Mittelpunkt. Wie wür­den sich die Grünen ver­hal­ten, wenn Herr von Boetticher am Mittwoch nicht im Landtag erschie­ne und der Landtagspräsident mit­tei­le, dass er „wegen Krankheit” nicht anwe­send sein kön­ne. Der Fraktionsvorsitzende, der zu dem Zeitpunkt noch nichts von der dpa-Meldung wuss­te, stell­te klar, dass es ein Pairungabkommen der Grünen mit der CDU seit den Entscheidungen des Landesverfassungsgerichtes nicht mehr gebe. Selbstverständlich wer­de man natür­lich bei Krankheit wei­ter­hin am Pairing fest­hal­ten. Man sei ja fair. Aber nicht blöd: Sollte sich her­aus­stel­len, dass jemand etwa stun­den­lang aus­führ­lich Interviews geben kön­ne, sich dann aber krank abmel­de, dann wer­de man sich den Einzelfall genau anschau­en. Fairness sei schließ­lich kein Blankoscheck: „Man kann den Kuchen nicht essen und gleich­zei­tig behal­ten wol­len.”

Was heißt das für die Zukunft? Die CDU wird sich nicht dar­auf ver­las­sen kön­nen, dass eine for­ma­le Krankschreibung ihres ehe­ma­li­gen Spitzenmannes an den Mehrheitsverhältnissen nichts ände­re. Ein Patt im Landtag droht stän­dig.

Für die jet­zi­ge Sitzung ändert sich wohl nichts. Monika Heinold kon­kre­ti­sier­te am Nachmittag, dass die Grünen für die­se Sitzung grund­sätz­lich bereit sei­en, „eine Krankmeldung von Christian von Boetticher zu akzep­tie­ren“. Das wird ihr nicht schwer­ge­fal­len sein, denn aus den Reihen der Linken wer­den zwei Abgeordnete krank­heits­be­dingt feh­len, auch der SSW wird nicht voll­zäh­lig erschei­nen; Grüne und SPD hin­ge­gen wer­den voll­zäh­lig erschei­nen. Der dro­hen­de Verlust der Gestaltungsmehrheit wird also durch Krankheitsfälle der Opposition vor­aus­sicht­lich mehr als kom­pen­siert.

Dieses Spiel wird sich aber in den ver­blei­ben­den Sitzungen immer wie­der wie­der­ho­len. Denn die par­la­men­ta­ri­sche Geschäftsführerin der Grünen will „die Situation immer neu bewer­ten“. Und: „Ein Durchwurschteln bis 2012 wer­den wir nicht decken. Es ist die Aufgabe der CDU, ihre Probleme zu klä­ren und es ist die Pflicht von von Boetticher, das Mandat aus­zu­üben, das ihm die Bevölkerung gege­ben hat ­ oder es zurück zu geben.“

Man kann sich Christian von Boetticher nach all den Demütigungen und Denunziationen, die er auch und gera­de aus der eige­nen Partei erfah­ren hat, eigent­lich nicht so recht als Rückkehrer in die Reihen der CDU-Fraktion vor­stel­len. Es steht des­halb zu befürch­ten, dass über kurz oder lang, sei es wegen einer Mandatsniederlegung von Boettichers oder wegen des Wegfalls des Pairings, Parlament und Regierung ihre Handlungsfähigkeit ver­lie­ren.

Edit: In der ursprüng­li­chen Überschrift hat­te ich Herrn von Boetticher in Norderstedt ver­or­tet. Das war falsch.

Von:

Swen Wacker, 49, im Herzen Kieler, wohnt in Lüneburg, arbeitet in Hamburg.

4 Gedanken zu “Der pinneberger Patient”:

  1. Awk244

    Hallo, den zitier­ten § 11 im Abgeordnetengesetz (Tagegeld) gibt es nicht mehr seit der gro­ßem Diätenreform.  Gruß, Annette Wiese-Krukowska

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    1. Ulf Kämpfer

      Danke für den Hinweis, Hinweis auf Tagegeld und § 11 AbgG a.F. ist gestri­chen

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  2. Klensby1

    Nach allen Demütigungen soll­te er sein Mandat zurück­ge­ben. Um so schnel­ler hät­ten wir Neuwahlen

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  3. DR.TOP

    Ein schö­ner Artikel, es wird also unter­halt­sam. Da fällt mir noch ein: wenn man einer Gerichtsverhandlung fern­blei­ben möch­te, reicht in der Regel eine ein­fa­che Krankmeldung nicht aus. Da geht es denn schnell mal um die „Verhandlungsfähigkeit”, die im Falle B. nur ein Psychiater attes­tie­ren könn­te. Aber soweit wird es wohl nicht kom­men, weil die Regelungen für Abgeordnete nicht ana­lo­gi­sier­bar sind. Aber sich auf eine ein­fa­che Krankmeldung zu ver­las­sen, ist in die­sem Fall, in Kenntnis des­sen wie man zu so einem Schein kommt, mög­li­cher­wei­se leicht­fer­tig.

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