Schuldenbremse: Ausführungsgesetz soll Details regeln

Von | 9. Februar 2012

Die Einzelheiten der in der Landesverfassung ver­an­ker­ten Schuldenbremse wer­den in einem Ausführungsgesetz fest­ge­legt. Das Kabinett brach­te ges­tern (08. Februar) einen ent­spre­chen­den Entwurf des Finanzminister auf den Weg.

Im Mai 2010 ver­ab­schie­de­te der Landtag fast ein­stim­mig (gegen die Stimmen der Linken) die Aufnahme der Schuldenbremse in die Landesverfassung. Artikel 53 der Landesverfassung sieht vor, dass die Einzelheiten der Schuldenbremse in einem Ausführungsgesetz gere­gelt wer­den. Quasi auf dem letz­ten Drücker hat das Kabinett ges­tern einen Entwurf beschlos­sen, der nun dem Landtag zuge­lei­tet wer­den wird. Der hät­te dann die Möglichkeit, das Gesetz noch vor der Landtagswahl im Mai zu beschlie­ßen.

Die Schuldenbremse, die die Länderparlamente ver­pflich­tet, ab 2020 nur noch Haushalte zu beschlie­ßen, die grund­sätz­lich ohne neue Schulden aus­kom­men, ist im Grundgesetz gere­gelt. Als Ausdruck des eigen­stän­di­gen Willens zur Konsolidierung der öffent­li­chen Haushalte haben neben Schleswig-Holstein auch Hessen und Rheinland-Pfalz eigen­stän­di­ge Schuldenbremse in ihre Landesverfassungen geschrie­ben. Das rot-grü­ne Landesregierung in Rheinland-Pfalz hat Ende letz­ten Jahres als ers­te Landesregierung einen Entwurf eines Ausführungsgesetzes vor­ge­stellt, der schon am 08. Dezember 2011 im dor­ti­gen Landtag dis­ku­tiert wur­de. 

Neben fach­li­chen Fragen, die eher die Finanzexperten inter­es­sie­ren wird (Höhe der Tilgung, genaue­re Bestimmung des Begriffs aus­ge­gli­che­ner Haushalt, Ausgestaltung des Verfahren der Konjunkturbereinigung, Regeln für dem Umgang mit Abweichungen des Haushaltsvollzugs von der Planung) wird in dem Gesetz die Frage, wie in finan­zi­el­len Ausnahmesituationen – etwa nach Naturkatastrophen – die Kreditgrenze über­schrit­ten wer­den darf, gere­gelt: Der Landtag soll das nur mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschlie­ßen kön­nen. Und er muss gleich einen Tilgungsplan mit­be­schlie­ßen. „Das stärkt die Rechte der Opposition und ver­hin­dert, dass sich eine Regierung bequem Mittel beschaf­fen kann, um unbe­que­me Haushaltsentscheidungen zu ver­mei­den”, erklär­te Rainer Wiegard ges­tern.

Angesichts der zu ver­mu­ten­den Fachlichkeit des Gesetzentwurfs – aktu­ell ist der Wortlaut noch nicht ver­füg­bar – und der eh recht kla­ren Regelungen in der Verfassung dürf­te das Gesetz im Landtag ein Selbstgänger wer­den. Politisch wäre es gleich­wohl ein gutes Zeichen, wenn die Diskussion über das Gesetz frei von Polemik und Wahlkampfgetöse ver­lie­fe. Für die SPD bie­tet die Diskussion eine gute Möglichkeit, die ihr von CDU, FDP – aber auch von den Grünen – vor­ge­wor­fe­ne Unklarheit in Sachen Schuldenbremse ein für alle Mal aus­zu­räu­men.

Von:

Swen Wacker, 49, im Herzen Kieler, wohnt in Lüneburg, arbeitet in Hamburg.

4 Gedanken zu “Schuldenbremse: Ausführungsgesetz soll Details regeln”:

  1. Oliver Fink

    „Politisch wäre es gleich­wohl ein gutes Zeichen, wenn die Diskussion über das Gesetz frei von Polemik und Wahlkampfgetöse ver­lie­fe. Für die SPD bie­tet die Diskussion eine gute Möglichkeit, die ihr von CDU, FDP – aber auch von den Grünen – vor­ge­wor­fe­ne Unklarheit in Sachen Schuldenbremse ein für alle Mal aus­zu­räu­men.”

    Nun, bei­des ist erwar­tungs­ge­mäß bereits hin­fäl­lig. Ralf Stegner: „In Erwartung vonCDU-Gang in die Opposition will Finanzminister festschreiben,daß der eige­ne Murks nur mit 2/​3 Mehrheit geän­dert wer­den darf!” (Quelle: http://is.gd/nDWInk)

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    1. Swen Wacker

      Es ist offen­sicht­lich, dass der Tweet ohne Sachkenntnis über Inhalt und Zweck der geplan­ten gesetz­li­chen Regelung geschrie­ben wur­de. Von daher sollt man ihn, aus Gründen der Höflichkeit, ein­fach nicht ernst neh­men.

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