Die Art, Weise und Höhe der Zuschüsse der Landtagsfraktionen im Schleswig-Holsteinischen Landtag gibt vielfältig Anlass zur Kritik. Über 1,2 Millionen Euro Rücklagen häufelten die Fraktionen auf eigenen Konten an. Sie laufen ohne Not Gefahr, der Geheimniskrämerei verdächtigt zu werden. Mehr Transparenz tut Not. Das Fraktionsgesetz sollte noch in dieser Wahlperiode geändert werden.
In der Regel schließen sich Abgeordnete, die ein- und derselben Partei angehören, im Parlament zu Fraktionen zusammen. Die Fraktionen organisieren einen großen Teil der parlamentarischen Arbeit. Sie wirken, wie das Fraktionsgesetz es formuliert, „an der Erfüllung der Aufgaben des Landtages mit“. Zu Recht erhalten sie dafür Geld. Weit überwiegend stellen sie damit Mitarbeiter ein, die die Abgeordneten fachlich unterstützen. Sie organisieren zudem Veranstaltungen oder machen Öffentlichkeitarbeit – aber natürlich keine Parteiarbeit: „Eine Verwendung für Parteiaufgaben oder für Aufwendungen, für die die Abgeordneten eine Amtsausstattung erhalten, ist unzulässig.“ Damit wir als Steuerzahlerinnen und Steuerzahler wissen, dass das Geld auch korrekt verwendet wird, hat der Landesrechnungshof ein Prüfungsrecht. Zudem haben die Fraktionen einmal im Jahr über „die Herkunft und die Verwendung der Mittel, die ihnen zugeflossen sind, öffentlich Rechnung zu legen.“
Wofür die Fraktionen Geld ausgeben
Die jährlichen Rechenschaftsberichte der Fraktionen kann man hier nachlesen: CDU, FDP, Grüne, Linke, SPD, SSW). Schaut man sich an, wieviel wofür ausgegeben worden ist (eine detaillierte Tabelle befindet sich am Ende des Artikels), dann erkennt man, dass der größte Teil für Personalkosten ausgegeben wird, auf Platz 2 folgen die Ausgaben für den laufenden Geschäftsbetrieb. Bemerkenswert ist vielleicht noch die Bandbreite bei den Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit: Während der SSW dafür lediglich 0,1 Prozent ausgibt, ist dieser Posten der FDP fast 9 Prozent ihrer Ausgaben wert (Zeile 11).
Ob die einzelnen Ausgabeposten Recht und Gesetz entsprechen, prüft der Landesrechnungshof. Ärgerlich ist es, wenn dessen Prüfungsergebnisse unter Verschluss bleiben, wie die shz hier kritisch kommentierte (Link setzt E-Abo shz voraus). Das schafft unnötig Raum für Misstrauen. Die Fraktionen erhalten Zuwendungen aus Steuergeldern. Sie dienen keinem geheimen Zweck. Der Landesrechnungshof ist sich bewusst, welche Auswirkungen seine Veröffentlichungen haben. Es kann daher keine Ausreden mit dem Hinweis auf einen Sonderstatus der Fraktionen geben. Im Gegenteil wäre das sogar Anlass für die Fraktionen, sich noch eher eine unabhängige Prüfung durch den LRH zu wünschen. Ein Wirtschaftsprüfer kann dessen Kompetenz bei der rechtlichen Beurteilung der Aufgaben der Fraktionen nicht ersetzen. Wäre das so, bräuchte das Land keinen Landesrechnungshof.
Mehr Einnahmen aus Ausgaben
Vier der sechs Fraktionen haben letztes Jahr weniger ausgegeben als ihnen zustand. Das hört sich sehr sparsam an, denn dann müsste das Land nämlich weniger Schulden aufnehmen? Weit gefehlt, wie wir gleich sehen werden. Denn SPD und SSW gaben mehr aus, als sie an Zuschuss bekamen, konnten das aber aus dem vorhandenen Guthaben vergangener Jahre decken.
Guthaben vergangener Jahre? Ja, genau, das gibt es. Was eine Fraktion am Ende des Jahres nicht verbraucht hat, zahlt sie nicht zurück sondern legt sie beiseite.
So richtig einleuchten mag das nicht. Denn die Arbeit in den einzelnen Jahren der Legislaturperiode sollte in etwa gleich verteilt sein. Eher noch sollten die Kosten zu Beginn einer Legislaturperiode, wo noch voller Elan Wahlversprechen umgesetzt oder kommuniziert werden wollen, höher liegen als zum Ende hin. Denn in den letzten Monaten vor einer Landtagswahl übernehmen die Parteien im Vorwahlkampf zunehmend das Zepter. Nicht jedes Fraktionsmitglied kandidiert wieder. Neue Initiativen werden schon wegen der faktischen Unmöglichkeit, sie noch parlamentarisch abzuarbeiten, immer weniger. Stiegen in diesem Umfeld, also in der Nähe zu einem Wahlkampf, die Ausgaben der Fraktionen, dann stiege zugleich die Vermutung, hier könnte eine problematische Abgrenzung zur Aufgabe der Parteien vorliegen.
Der Bericht des Landesrechnungshofes 2010 zählt einige Beispiele auf, die zeigen, dass die Trennung nicht immer einfach ist und der Kontrolle bedarf.
Es liegt im Interesse der Fraktionen, nicht den Eindruck entstehen zu lassen, für Wahlkampfzeiten zu sparen. Ein Statistik des Landesrechnunghofes scheint nämlich zu belegen, dass die Ausgaben der Fraktion zum Ende einer Legislaturperiode hin steigen. Denn die Höhe der Rücklagen sinkt regelmäßig in den Jahren vor einem Wahltermin (Landtagswahlen in Schleswig-Holstein waren zuletzt 1996, 2000 und 2005):
und das liegt nicht daran, dass die Fraktionen ihr Geld ans Land zurückgeben.
Steuergelder auf Sparkonten
Stolze 1,2 Millionen Euro sind es, die sich bei den Fraktionen 2010 angesammelt haben. Besonders sparsam waren die Grünen: Mehr als 366.000 Euro brauchten die Erfinder des Mitmach-Haushalts nicht. Setzt man diese Sparkasse in Bezug zu dem jährlichen Zuschuss, dann haben die CDU 8 Prozent und die SPD 14 Prozent in der Rücklage. Der SSW mit 25 Prozent und die FDP mit 26 Prozent haben schon deutlich mehr zurückgelegt. Den Vogel schießen aber die Fraktion der Linken mit 38 Prozent und die Grünen mit 40 Prozent ab. Hinweis 27.09.2011, 06.50 Uhr: Zunächst stand hier 1,3 Millionen Euro. Die Zahl habe ich korrigiert (SW).
Kredite, um Bankguthaben zu finanzieren
Diese Rücklagen sind kein virtueller Betrag, der sich aus der Buchführung ergibt und von den Fraktionen bei Bedarf von der Verwaltung abgerufen werden darf. Das Geld liegt auf Bankkonten der Fraktionen. Der Landesrechnungshof hat in seinem Bemerkungen 2010 dieses Gebahren der Fraktion mit ebenso deutlichen Worten wie guten Argumenten kritisiert: Es kann nicht sein, dass die Fraktionen nicht benötigte Mittel teilweise sogar auf Festgeldkonten parken und Guthabenzinsen einstreichen. Nach Berechnungen des Landesrechnungshofes haben die Fraktionen in der Zeit von 1998 bis 2008 auf diese Weise 97.600 Euro „verdient“. Ein völliger Irrsinn, wenn man sich klar macht, dass der Finanzminister für die gefüllten Sparstrümpfe Kredite aufnehmen und Zinsen zahlen muss. Dem Rechnungshof ist zuzustimmen: Wenn jedes Jahr Fraktionsmittel übrig bleiben, dann werden sie offensichtlich nicht gebraucht. In Zeiten von Schuldenbremse und Streichungen können und dürfen die Fraktionen es nicht zulassen, dass die von ihnen im Landtag beschlossenen Sparbemühungen nur für andere gelten. Auch hier müssen die Fraktionen eigennützig darauf achten, nicht in Misskredit zu kommen, sich nicht mangelnde Transparenz oder doppelte Moral unterstellen lassen zu können.
Geringfügige Kürzungen
Mit Beginn der neuen Legislaturperiode und dem Einzug der Linken in den Landtag stieg die Anzahl der Abgeordneten und der Fraktionen. In der Folge wuchsen die Höhe der Fraktionskostenzuschüsse um 1,2 Millionen Euro. Ein Kürzungsvorschlag der Fraktion der Linken fand keine Mehrheit im Finanzausschuss. Das führte in der Presse (wieder im Wesentlichen im shz-Verlag, bei anderen Zeitungen wurde ich nicht fündig) zu deutlicher Kritik an der dreisten Selbstbedienungsmentalität der Landtagsfraktionen. Den Fraktionen gelang es nicht, diese Kritik überzeugend zu widerlegen. Zwar konnte der Landesrechnungshof später belegen, dass der neue Berechnungsschlüssel zu geringfügig niedrigeren (-85.000 Euro, bei 5,5 Millionen Zuschüssen sind das 2 Prozent) Zuschüssen führte. Jedoch vermisse ich eine nachvollziehbare Argumentation, wie sich der Grundbetrag der Fraktionen, der Oppositionszuschlag und die Staffelung der Zuschüsse nach Anzahl der Fraktionen überhaupt zusammensetzen. Mangels Begründung entsteht der Eindruck, hier könnte vom Ziel her gerechnet worden sein: Wie verteile ich das Geld auf alle, so dass nichts übrig bleibt? Und wieder: Es liegt im eigenen Interesse der Fraktionen, mit nachvollziehbaren Regelungen für Klarheit zu sorgen. Wer Steuergelder beanspruchen will, muss das begründen. Und zwar dem Steuerzahler (und Wähler) gegenüber. Alles andere ist ein Schuss ins Knie.
Sparstrümpfe — über den Wahltag hinaus
Ist eine Wahl gelaufen und hat eine Partei den Wiedereinzug ins Parlament nicht geschafft, dann verbleiben die angeschafften Einrichtungsgegenstände der Fraktion natürlich beim Land; wir erinnern uns an den Auszug der DVU aus dem Landtag. Überspringt eine Partei wiederum die 5-Prozent-Hürde, dann „erbt“ sie den Sparstrumpf ihrer Vorgängerfraktion. Auch das leuchtet nicht ein. Neues Spiel, neues Glück. Es gibt keinen Grund, nicht verbrauchte Gelder zu übertragen. Im Gegenteil kann das unangenehm verzerrend wirken, wenn die neue Fraktion aufgrund des Wahlergebnisses deutlich kleiner ist als die vorherige Fraktion der vorherigen Wahlperiode. Die neue Fraktion erbt einen Wettbewerbsvorteil gegenüber gleichgroßen Fraktionen. Ein Grund ist nicht erkennbar.
Wie machen das die anderen?
Immerhin – das macht es aber nicht besser – könnten die Fraktionen darauf verweisen, dass das üblich ist: Jedes Bundesland kennt eine solche Regelung – wenn auch keines ein so kurze und bündige Formulierung in seinem Fraktionsgesetz aufzuweisen hat: Im Schleswig-Holsteinischen Fraktionsgesetz heißt es lapidar: „Geldleistungen (…) können auf neue Rechnung vorgetragen werden”. Die meisten Länder kennen Schranken: So begrenzen viele die Höhe der Rücklagen im Gesetz auf 15 bis 67 Prozent der jährlichen Zuwendung. Manche verlangen sogar einen Grund: die Rücklage muss zum Beispiel für größere Ausgaben, die aus den laufenden Einnahmen nicht getätigt werden können, erforderlich sein. (Details finden Sie am Ende des Artikels). Dass Fraktionen überhaupt Rücklagen bilden können, ist noch nachvollziehbar. Das kennen Verbände und Vereine, die vom Land institutionell gefördert werden, auch. Zum Beispiel für eine Rücklage, um einem Risiko bei einem arbeitsgerichtlichen Prozess vorzubeugen. Aber als Freibrief, ohne Schranke, setzen sich die Fraktionen wieder unnötig Vorwürfen aus.
Kein Vorbild – Änderung tut Not
Das muss anders werden, denn sonst wirkt es einfach dreist, schafft ohne Not Misstrauen und vergrößert endlich noch die Distanz zur Politik. Wie, bitte schön, will man das den Wählerinnen und Wählern erklären? Wie will man das den Verbänden, Vereinen oder Initiativen gegenüber, denen man große Sparopfer abverlangt, gegenüber rechtfertigen?
Das sind Änderungen, die Not tun:
- Uneingeschränktes Prüfungs- und Veröffentlichungsrecht des Landesrechnungshofes, vergleichbar dem Prüfungsrecht gegenüber Landesbehörden
- Begrenzung der Höhe der Rücklagen, zum Beispiel prozentual zum jährlichen Zuschuss
- Begründungspflicht für Rücklagen
- Verfall von Rücklagen nach 2 Jahren ohne Inanspruchnahme und regelmäßig zum Ende der Legislaturperiode
- Überweisung der Fraktionszuschüsse erst dann, wenn der bisherige Anteil verbraucht worden ist. Die Fraktionen bilden ihre Rücklage auch finanziell beim Land. Das vermeidet Kredit für Sparstrümpfe
- Eine nachvollziehbare Herleitung des Grundbetrages, des Oppositionszuschlages und der Höhe des Abgeordnetenbetrages im Fraktionsgesetz.
In einem Land wie Schleswig-Holstein, das mit der Schuldenbremse Vorbildcharakter zeigt, steht es den Fraktionen gut an, nachvollziehbare, offene Maßstäbe an sich selbst anzulegen. Das Fraktionsgesetz sollte noch vor Abschluss der Wahlperiode geändert werden. Zeit genug ist dafür. Gründe gibt es im Übermaß.
Für Freunde des Details folgt hier eine tabellarische Zusammenfassung der Abschlüsse der Fraktionen:
Vermögen der Fraktionen
Rechnungslegung über die Verwendung der Fraktionszuschüsse 2010 gemäß § 8 FraktionsG Schleswig-HolsteinZeile | CDU | % | Grüne | % | FDP | % | Linke | % | SPD | % | SSW | % | |
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1 | Einnahmen | ||||||||||||
2 | Geldleistungen nach § 6 Abs. 1 FraktionsG | 1.352.862,90 | 909.999,96 | 931.736,11 | 547.203,93 | 1.284.999,96 | 430.833,26 | ||||||
3 | sonstige Einnahmen | 115.295,84 | 25.064,73 | 16.816,77 | 67.211,33 | 33.077,06 | 103.921,98 | ||||||
4 | Summe | 1.468.158,74 | 935.064,69 | 948.552,88 | 614.415,26 | 1.318.077,02 | 534.755,24 | ||||||
5 | |||||||||||||
6 | Ausgaben | ||||||||||||
7 | Personalausgaben für Fraktionsmitarbeiter- innen u. -mitarbeiter | 1.131.704,01 | 78,14 | 651.073,62 | 85,09 | 525.527,72 | 71,68 | 397.075,05 | 86,09 | 1.120.641,97 | 81,29 | 447.502,34 | 82,31 |
8 | Ausgaben für Veranstaltungen | 37.522,80 | 2,59 | 14.993,00 | 1,96 | 14.381,20 | 1,96 | 4.693,94 | 1,02 | 20.493,86 | 1,49 | 3.977,27 | 0,73 |
9 | Sachverständigen-, Gerichts- und ähnliche Kosten | 83.454,11 | 5,76 | 8.730,54 | 1,14 | 17.766,90 | 2,42 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 16.841,23 | 3,10 |
10 | Ausgaben für die Zusammenarbeit mit Fraktionen anderer Parlamente | 33.298,62 | 2,30 | 5.190,75 | 0,68 | 9.941,08 | 1,36 | 10.410,63 | 2,26 | 11.386,47 | 0,83 | 192,00 | 0,04 |
11 | Ausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit | 31.757,76 | 2,19 | 5.302,93 | 0,69 | 64.195,21 | 8,76 | 10.021,87 | 2,17 | 60.092,26 | 4,36 | 541,03 | 0,10 |
12 | Ausgaben des lfd. Geschäftsbetriebes | 121.528,55 | 8,39 | 59.508,19 | 7,78 | 97.179,52 | 13,26 | 22.847,64 | 4,95 | 142.498,08 | 10,34 | 53.536,33 | 9,85 |
13 | Ausgaben für Investitionen | 9.096,75 | 0,63 | 5.668,72 | 0,74 | 2.943,30 | 0,40 | 10.858,14 | 2,35 | 21.371,98 | 1,55 | 21.094,38 | 3,88 |
14 | sonstige Ausgaben | 0,00 | 0,00 | 14.657,16 | 1,92 | 1.214,42 | 0,17 | 5.346,79 | 1,16 | 2.004,58 | 0,15 | 2,00 | 0,00 |
15 | Summe | 1.448.362,60 | 100,00 | 765.124,91 | 100,00 | 733.149,35 | 100,00 | 461.254,06 | 100,00 | 1.378.489,20 | 100,00 | 543.686,58 | 100,00 |
16 | |||||||||||||
17 | Vermögen / Schulden | ||||||||||||
18 | Bar | 4,27 | 203,07 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 513,43 | ||||||
19 | Bank | 215.842,81 | 366.044,63 | 227.422,11 | 206.627,22 | 174.207,60 | 105.370,37 | ||||||
20 | sonstiges Vermögen | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 511,29 | ||||||
21 | Verbindlichkeiten | 0,00 | 0,00 | -4.157,36 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | ||||||
22 | Rückstellungen | 0,00 | 0,00 | -1.500,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | ||||||
23 | Rechnungsabgrenzung | 0,00 | 0,00 | 19.675,94 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | ||||||
24 | Summe | 215.847,08 | 366.247,70 | 241.440,69 | 206.627,22 | 174.207,60 | 106.395,09 | ||||||
25 | |||||||||||||
26 | Abschluss | ||||||||||||
27 | Einnahmen | 1.468.158,74 | 935.064,69 | 948.552,88 | 614.415,26 | 1.318.077,02 | 534.755,24 | ||||||
28 | ./. Ausgaben | 1.448.362,60 | 765.124,91 | 733.149,35 | 461.254,06 | 1.378.489,20 | 543.686,58 | ||||||
29 | = Über-/Unterschuss | 19.796,14 | 169.939,78 | 215.403,53 | 153.161,20 | -60.412,18 | -8.931,34 | ||||||
30 | + Über-/Unterschuss Vorjahr | 88.731,42 | 196.307,92 | 26.037,16 | 53.466,02 | 234.619,78 | 115.326,43 | ||||||
31 | = Übertrag 2010 | 108.527,56 | 366.247,70 | 241.440,69 | 206.627,22 | 174.207,60 | 106.395,09 | ||||||
32 | Anteil Übertrag an Leistungen nach § 6 Abs. 1 (Zeile 2) | 8,02 | 40,25 | 25,91 | 37,76 | 13,56 | 24,70 |
Dies sind die Regelungen in den Fraktionsgesetzen der Länder in der Bundesrepublik Deutschland über nicht verbrauchte Zuschüsse am Jahresende (Stand: August 2011)
Baden-Württemberg (§ 3 Absatz 5) Die Fraktionen dürfen aus den Zuschüssen nach Absatz 1 Rücklagen und Rückstellungen bis zur Höhe von 60 vom Hundert der jährlichen Mittel nach Absatz 1 bilden.
Bayern (Artikel 3 Absatz 3) Die Fraktionen dürfen Rücklagen bis zur Höhe von 60 v.H. der jährlichen Mittel nach Absatz 1 bilden.
Berlin (§ 8 Absatz 10) Die Fraktionen sind berechtigt, in einem Haushaltsjahr nicht ausgegebene Mittel nach den Absätzen 1 und 6 in folgende Jahre zu übertragen; bei der Übertragung der Mittel nach Absatz 6 ist die spezielle Zweckbindung zu beachten. Über das Ende einer Wahlperiode hinaus dürfen Rücklagen bis zur Höhe von 50 vom Hundert der im abgelaufenen Rechnungsjahr nach Absatz 1 gezahlten Mittel gebildet werden, sofern die Rechtsnachfolge nach § 13 eintritt. Bei einer Dauer der Wahlperiode von weniger als vier Jahren vermindert sich der Vomhundertsatz nach Satz 2 auf 40 vom Hundert, bei einer Dauer von weniger als zwei Jahren auf 30 vom Hundert; Rücklagen für die Finanzierung eines Sozialplans bleiben davon unberührt. Nach Verrechnung mit gebildeten Rücklagen verbleibende Verbindlichkeiten dürfen in das nächste Jahr vorgetragen werden, wenn sie die Höhe von 3 vom Hundert der Mittel nicht übersteigen, die der Fraktion im abgelaufenen Rechnungsjahr gemäß Absatz 1 gewährt wurden, wenn sie mit Rücklagen der Folgejahre verrechnet werden und die Vorschrift des § 13 beachtet wird.
Brandenburg (§ 5) Die Fraktionen können aus den zugewiesenen Mitteln eine Rücklage bilden, soweit dies unter Beachtung der Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung für größere Ausgaben erforderlich ist, die aus den laufenden Einnahmen nicht getätigt werden können. Die Rücklage darf fünfunddreißig vom Hundert der jährlich gemäß § 3 Abs. 1 gezahlten Mittel nicht überschreiten.
Bremen (§40 Absatz 5) Die Geldleistungen nach Absatz 1 werden den Fraktionen nach § 15 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung zur Selbstbewirtschaftung überwiesen. Die Fraktionen dürfen Rücklagen bilden. Die am Ende des jeweiligen Rechnungsjahres nicht verausgabten Mittel werden auf den Fraktionshaushalt des folgenden Jahres übertragen.
Hamburg (§ 2 Absatz 6) Die Fraktionen dürfen auch über das Ende einer Wahlperiode hinaus Rücklagen und Rückstellungen bilden. Rücklagen sollen zwei Drittel des Gesamtbetrages der jährlichen Geldleistung nach Absatz 3 an die jeweilige Fraktion nicht überschreiten.
Hessen (§ 3 Absatz 4) Fraktionen dürfen aus den Mitteln nach Abs. 1 Rücklagen bilden, soweit dies unter Beachtung der Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung für Ausgaben, die aus den Einnahmen eines laufenden Haushaltsjahres nicht getätigt werden können, erforderlich ist. Die Rücklagen dürfen jährlich zwanzig vom Hundert der Mittel nach Abs. 1 und für die Wahlperiode nicht mehr als sechzig vom Hundert der jährlichen Mittel nach Abs. 1 betragen.
Mecklenburg-Vorpommern (§ 54 Absatz 5) Die Fraktionen dürfen aus Geldleistungen nach Absatz 1 auch über die Wahlperiode hinaus Rücklagen bilden, soweit dies für größere Beschaffungen und für die Erfüllung von Verbindlichkeiten erforderlich ist. Die Rücklagen dürfen jährlich 20 v. H. und für die Wahlperiode 60 v. H. der jährlichen Geldleistungen nach Absatz 1 nicht überschreiten.
Niedersachsen (§ 31 Absatz 4) Die Fraktionen dürfen aus den Zuschüssen nach Absatz 1 Rücklagen bilden, soweit dies unter Beachtung der Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung für größere Ausgaben erforderlich ist, die aus den laufenden Einnahmen nicht getätigt werden können.
Nordrhein-Westfalen (§ 4 Absatz 3) Die Fraktionen dürfen aus den Geldleistungen nach Absatz 1 und 2, auch über das Ende der Wahlperiode hinaus, Rückstellungen und Rücklagen bilden. Sie sind verpflichtet, zum Ende der Wahlperiode Rückstellungen zu bilden, um eingegangene und gesetzliche Verpflichtungen im personellen und sächlichen Bereich auch über die Wahlperiode hinaus erfüllen zu können. Rücklagen und Rückstellungen dürfen insgesamt am Ende eines Kalenderjahres und am Ende der Wahlperiode 60 v.H. des Jahresetats nicht überschreiten. Die Fraktionen dürfen keine Kredite aufnehmen. Leasingverträge sind zulässig.
Rheinland-Pfalz (§ 3 Absatz 4) Die Fraktionen können aus den Geldleistungen nach § 2 Abs. 3 für bestimmte Zwecke Rücklagen bilden, soweit dies unter Beachtung der Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung für größere Ausgaben erforderlich ist, die aus den Einnahmen eines laufenden Haushaltsjahres nicht getätigt werden können. Daneben kann eine allgemeine Ausgleichsrücklage bis zu einer Höhe von 15 v. H. der jährlichen Leistungen nach § 2 Abs. 3 gebildet werden. Die Rücklagen dürfen jährlich nicht mehr als 20 v.H. und insgesamt nicht mehr als 60 v.H. der jährlichen Leistungen nach § 2 Abs. 3 betragen.
Saarland (§ 5 Absatz 6) Die Fraktionen dürfen aus den Geldleistungen nach Absatz 2 Rücklagen bilden, soweit dies unter Beachtung der Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung für Aufgaben erforderlich ist, die aus den Einnahmen eines laufenden Haushaltsjahres nicht getätigt werden können.
Sachsen (§ 3 Absatz 3) Die Fraktionen sind berechtigt, die in einem Haushaltsjahr nicht verausgabten Zuschüsse nach Absatz 1 für die Zwecke dieser Vorschrift in das auf das jeweilige Haushaltsjahr folgende Jahr zu übertragen, soweit diese nicht 25 vom Hundert der jährlichen Fraktionszuschüsse überschreiten. Die Fraktionen dürfen eine allgemeine Rücklage bilden und aus den Zuschüssen nach Absatz 1 auch über die Wahlperiode hinaus Mittel übertragen. Soweit eine Fraktion Darlehen oder Kredite aufnimmt, sind diese spätestens zum Ende der laufenden Wahlperiode abzulösen; die Rückführung ist in den jährlichen Rechnungslegungen gesondert nachzuweisen
Sachsen-Anhalt (§ 3 Absatz 3) Zuschüsse nach Absatz 1 dürfen auf neue Rechnung vorgetragen werden. Der vorgetragene Betrag darf jährlich 20 v. H. der von der jeweiligen Fraktion für ein Haushaltsjahr erhaltenen Zuschüsse nach Absatz 1 nicht überschreiten. Über die Wahlperiode hinaus dürfen nicht mehr als 60 v. H. der von der jeweiligen Fraktion für ein Haushaltsjahr erhaltenen Zuschüsse nach Absatz 1 vorgetragen werden. Dabei ist für die Berechnung der Höhe des vorgetragenen Betrages über die Wahlperiode hinaus das Haushaltsjahr zugrunde zu legen, das dem Jahr, in dem die Wahlperiode endet, vorausgeht.
Schleswig-Holstein (§ 6 Absatz 6) Geldleistungen nach Absatz 1 können auf neue Rechnung vorgetragen werden.
Thüringen (§ 52) Die Fraktionen können aus den Geldleistungen nach § 49 Abs. 2 Rücklagen bilden, soweit dies unter Beachtung der Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung für größere Aufgaben erforderlich ist, die aus den Einnahmen eines laufenden Haushaltsjahres nicht getätigt werden können.