Über die Sparstrümpfe der Landtagsfraktionen

Von | 27. September 2011

Die Art, Weise und Höhe der Zuschüsse der Landtagsfraktionen im Schleswig-Holsteinischen Landtag gibt viel­fäl­tig Anlass zur Kritik. Über 1,2 Millionen Euro Rücklagen häu­fel­ten die Fraktionen auf eige­nen Konten an. Sie lau­fen ohne Not Gefahr, der Geheimniskrämerei ver­däch­tigt zu wer­den. Mehr Transparenz tut Not. Das Fraktionsgesetz soll­te noch in die­ser Wahlperiode geän­dert wer­den.

In der Regel schlie­ßen sich Abgeordnete, die ein- und der­sel­ben Partei ange­hö­ren, im Parlament zu Fraktionen zusam­men. Die Fraktionen orga­ni­sie­ren einen gro­ßen Teil der par­la­men­ta­ri­schen Arbeit. Sie wir­ken, wie das Fraktionsgesetz es for­mu­liert, „an der Erfüllung der Aufgaben des Landtages mit“. Zu Recht erhal­ten sie dafür Geld. Weit über­wie­gend stel­len sie damit Mitarbeiter ein, die die Abgeordneten fach­lich unter­stüt­zen. Sie orga­ni­sie­ren zudem Veranstaltungen oder machen Öffentlichkeitarbeit – aber natür­lich kei­ne Parteiarbeit: „Eine Verwendung für Parteiaufgaben oder für Aufwendungen, für die die Abgeordneten eine Amtsausstattung erhal­ten, ist unzu­läs­sig.“ Damit wir als Steuerzahlerinnen und Steuerzahler wis­sen, dass das Geld auch kor­rekt ver­wen­det wird, hat der Landesrechnungshof ein Prüfungsrecht. Zudem haben die Fraktionen ein­mal im Jahr über „die Herkunft und die Verwendung der Mittel, die ihnen zuge­flos­sen sind, öffent­lich Rechnung zu legen.“

Wofür die Fraktionen Geld ausgeben

Die jähr­li­chen Rechenschaftsberichte der Fraktionen kann man hier nach­le­sen: CDU, FDP, Grüne, Linke, SPD, SSW). Schaut man sich an, wie­viel wofür aus­ge­ge­ben wor­den ist (eine detail­lier­te Tabelle befin­det sich am Ende des Artikels), dann erkennt man, dass der größ­te Teil für Personalkosten aus­ge­ge­ben wird, auf Platz 2 fol­gen die Ausgaben für den lau­fen­den Geschäftsbetrieb. Bemerkenswert ist viel­leicht noch die Bandbreite bei den Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit: Während der SSW dafür ledig­lich 0,1 Prozent aus­gibt, ist die­ser Posten der FDP fast 9 Prozent ihrer Ausgaben wert (Zeile 11). 

Ob die ein­zel­nen Ausgabeposten Recht und Gesetz ent­spre­chen, prüft der Landesrechnungshof. Ärgerlich ist es, wenn des­sen Prüfungsergebnisse unter Verschluss blei­ben, wie die shz hier kri­tisch kom­men­tier­te (Link setzt E-Abo shz vor­aus). Das schafft unnö­tig Raum für Misstrauen. Die Fraktionen erhal­ten Zuwendungen aus Steuergeldern. Sie die­nen kei­nem gehei­men Zweck. Der Landesrechnungshof ist sich bewusst, wel­che Auswirkungen sei­ne Veröffentlichungen haben. Es kann daher kei­ne Ausreden mit dem Hinweis auf einen Sonderstatus der Fraktionen geben. Im Gegenteil wäre das sogar Anlass für die Fraktionen, sich noch eher eine unab­hän­gi­ge Prüfung durch den LRH zu wün­schen. Ein Wirtschaftsprüfer kann des­sen Kompetenz bei der recht­li­chen Beurteilung der Aufgaben der Fraktionen nicht erset­zen. Wäre das so, bräuch­te das Land kei­nen Landesrechnungshof.

Mehr Einnahmen aus Ausgaben

Vier der sechs Fraktionen haben letz­tes Jahr weni­ger aus­ge­ge­ben als ihnen zustand. Das hört sich sehr spar­sam an, denn dann müss­te das Land näm­lich weni­ger Schulden auf­neh­men? Weit gefehlt, wie wir gleich sehen wer­den. Denn SPD und SSW gaben mehr aus, als sie an Zuschuss beka­men, konn­ten das aber aus dem vor­han­de­nen Guthaben ver­gan­ge­ner Jahre decken.

Guthaben ver­gan­ge­ner Jahre? Ja, genau, das gibt es. Was eine Fraktion am Ende des Jahres nicht ver­braucht hat, zahlt sie nicht zurück son­dern legt sie bei­sei­te.

So rich­tig ein­leuch­ten mag das nicht. Denn die Arbeit in den ein­zel­nen Jahren der Legislaturperiode soll­te in etwa gleich ver­teilt sein. Eher noch soll­ten die Kosten zu Beginn einer Legislaturperiode, wo noch vol­ler Elan Wahlversprechen umge­setzt oder kom­mu­ni­ziert wer­den wol­len, höher lie­gen als zum Ende hin. Denn in den letz­ten Monaten vor einer Landtagswahl über­neh­men die Parteien im Vorwahlkampf zuneh­mend das Zepter. Nicht jedes Fraktionsmitglied kan­di­diert wie­der. Neue Initiativen wer­den schon wegen der fak­ti­schen Unmöglichkeit, sie noch par­la­men­ta­risch abzu­ar­bei­ten, immer weni­ger. Stiegen in die­sem Umfeld, also in der Nähe zu einem Wahlkampf, die Ausgaben der Fraktionen, dann stie­ge zugleich die Vermutung, hier könn­te eine pro­ble­ma­ti­sche Abgrenzung zur Aufgabe der Parteien vor­lie­gen.
Der Bericht des Landesrechnungshofes 2010 zählt eini­ge Beispiele auf, die zei­gen, dass die Trennung nicht immer ein­fach ist und der Kontrolle bedarf.

Es liegt im Interesse der Fraktionen, nicht den Eindruck ent­ste­hen zu las­sen, für Wahlkampfzeiten zu spa­ren. Ein Statistik des Landesrechnunghofes scheint näm­lich zu bele­gen, dass die Ausgaben der Fraktion zum Ende einer Legislaturperiode hin stei­gen. Denn die Höhe der Rücklagen sinkt regel­mä­ßig in den Jahren vor einem Wahltermin (Landtagswahlen in Schleswig-Holstein waren zuletzt 1996, 2000 und 2005):  

Höhe der Rücklage der Landtagsfraktionen im Landtag SH / Quelle: Bericht der Landesrechnungshofes 2010

Höhe der Rücklage der Landtagsfraktionen im Landtag SH /​ Quelle: Bericht der Landesrechnungshofes 2010

 und das liegt nicht dar­an, dass die Fraktionen ihr Geld ans Land zurück­ge­ben.

Steuergelder auf Sparkonten

Stolze 1,2 Millionen Euro sind es, die sich bei den Fraktionen 2010 ange­sam­melt haben. Besonders spar­sam waren die Grünen: Mehr als 366.000 Euro brauch­ten die Erfinder des Mitmach-Haushalts nicht. Setzt man die­se Sparkasse in Bezug zu dem jähr­li­chen Zuschuss, dann haben die CDU 8 Prozent und die SPD 14 Prozent in der Rücklage. Der SSW mit 25 Prozent und die FDP mit 26 Prozent haben schon deut­lich mehr zurück­ge­legt. Den Vogel schie­ßen aber die Fraktion der Linken mit 38 Prozent und die Grünen mit 40 Prozent ab. Hinweis 27.09.2011, 06.50 Uhr: Zunächst stand hier 1,3 Millionen Euro. Die Zahl habe ich kor­ri­giert (SW).

Kredite, um Bankguthaben zu finanzieren

Diese Rücklagen sind kein vir­tu­el­ler Betrag, der sich aus der Buchführung ergibt und von den Fraktionen bei Bedarf von der Verwaltung abge­ru­fen wer­den darf. Das Geld liegt auf Bankkonten der Fraktionen. Der Landesrechnungshof hat in sei­nem Bemerkungen 2010 die­ses Gebahren der Fraktion mit eben­so deut­li­chen Worten wie guten Argumenten kri­ti­siert: Es kann nicht sein, dass die Fraktionen nicht benö­tig­te Mittel teil­wei­se sogar auf Festgeldkonten par­ken und Guthabenzinsen ein­strei­chen. Nach Berechnungen des Landesrechnungshofes haben die Fraktionen in der Zeit von 1998 bis 2008 auf die­se Weise 97.600 Euro „ver­dient“. Ein völ­li­ger Irrsinn, wenn man sich klar macht, dass der Finanzminister für die gefüll­ten Sparstrümpfe Kredite auf­neh­men und Zinsen zah­len muss. Dem Rechnungshof ist zuzu­stim­men: Wenn jedes Jahr Fraktionsmittel übrig blei­ben, dann wer­den sie offen­sicht­lich nicht gebraucht. In Zeiten von Schuldenbremse und Streichungen kön­nen und dür­fen die Fraktionen es nicht zulas­sen, dass die von ihnen im Landtag beschlos­se­nen Sparbemühungen nur für ande­re gel­ten. Auch hier müs­sen die Fraktionen eigen­nüt­zig dar­auf ach­ten, nicht in Misskredit zu kom­men, sich nicht man­geln­de Transparenz oder dop­pel­te Moral unter­stel­len las­sen zu kön­nen.

Geringfügige Kürzungen

Mit Beginn der neu­en Legislaturperiode und dem Einzug der Linken in den Landtag stieg die Anzahl der Abgeordneten und der Fraktionen. In der Folge wuch­sen die Höhe der Fraktionskostenzuschüsse um 1,2 Millionen Euro. Ein Kürzungsvorschlag der Fraktion der Linken fand kei­ne Mehrheit im Finanzausschuss. Das führ­te in der Presse (wie­der im Wesentlichen im shz-Verlag, bei ande­ren Zeitungen wur­de ich nicht fün­dig) zu deut­li­cher Kritik an der dreis­ten Selbstbedienungsmentalität der Landtagsfraktionen. Den Fraktionen gelang es nicht, die­se Kritik über­zeu­gend zu wider­le­gen. Zwar konn­te der Landesrechnungshof spä­ter bele­gen, dass der neue Berechnungsschlüssel zu gering­fü­gig nied­ri­ge­ren (-85.000 Euro, bei 5,5 Millionen Zuschüssen sind das 2 Prozent) Zuschüssen führ­te. Jedoch ver­mis­se ich eine nach­voll­zieh­ba­re Argumentation, wie sich der Grundbetrag der Fraktionen, der Oppositionszuschlag und die Staffelung der Zuschüsse nach Anzahl der Fraktionen über­haupt zusam­men­set­zen. Mangels Begründung ent­steht der Eindruck, hier könn­te vom Ziel her gerech­net wor­den sein: Wie ver­tei­le ich das Geld auf alle, so dass nichts übrig bleibt? Und wie­der: Es liegt im eige­nen Interesse der Fraktionen, mit nach­voll­zieh­ba­ren Regelungen für Klarheit zu sor­gen. Wer Steuergelder bean­spru­chen will, muss das begrün­den. Und zwar dem Steuerzahler (und Wähler) gegen­über. Alles ande­re ist ein Schuss ins Knie.

Sparstrümpfe — über den Wahltag hinaus

Ist eine Wahl gelau­fen und hat eine Partei den Wiedereinzug ins Parlament nicht geschafft, dann ver­blei­ben die ange­schaff­ten Einrichtungsgegenstände der Fraktion natür­lich beim Land; wir erin­nern uns an den Auszug der DVU aus dem Landtag. Überspringt eine Partei wie­der­um die 5-Prozent-Hürde, dann „erbt“ sie den Sparstrumpf ihrer Vorgängerfraktion. Auch das leuch­tet nicht ein. Neues Spiel, neu­es Glück. Es gibt kei­nen Grund, nicht ver­brauch­te Gelder zu über­tra­gen. Im Gegenteil kann das unan­ge­nehm ver­zer­rend wir­ken, wenn die neue Fraktion auf­grund des Wahlergebnisses deut­lich klei­ner ist als die vor­he­ri­ge Fraktion der vor­he­ri­gen Wahlperiode. Die neue Fraktion erbt einen Wettbewerbsvorteil gegen­über gleich­gro­ßen Fraktionen. Ein Grund ist nicht erkenn­bar.

Wie machen das die anderen?

Immerhin – das macht es aber nicht bes­ser – könn­ten die Fraktionen dar­auf ver­wei­sen, dass das üblich ist: Jedes Bundesland kennt eine sol­che Regelung – wenn auch kei­nes ein so kur­ze und bün­di­ge Formulierung in sei­nem Fraktionsgesetz auf­zu­wei­sen hat: Im Schleswig-Holsteinischen Fraktionsgesetz heißt es lapi­dar: „Geldleistungen (…) kön­nen auf neue Rechnung vor­ge­tra­gen wer­den”. Die meis­ten Länder ken­nen Schranken: So begren­zen vie­le die Höhe der Rücklagen im Gesetz auf 15 bis 67 Prozent der jähr­li­chen Zuwendung. Manche ver­lan­gen sogar einen Grund: die Rücklage muss zum Beispiel für grö­ße­re Ausgaben, die aus den lau­fen­den Einnahmen nicht getä­tigt wer­den kön­nen, erfor­der­lich sein. (Details fin­den Sie am Ende des Artikels). Dass Fraktionen über­haupt Rücklagen bil­den kön­nen, ist noch nach­voll­zieh­bar. Das ken­nen Verbände und Vereine, die vom Land insti­tu­tio­nell geför­dert wer­den, auch. Zum Beispiel für eine Rücklage, um einem Risiko bei einem arbeits­ge­richt­li­chen Prozess vor­zu­beu­gen. Aber als Freibrief, ohne Schranke, set­zen sich die Fraktionen wie­der unnö­tig Vorwürfen aus.

Kein Vorbild – Änderung tut Not

Das muss anders wer­den, denn sonst wirkt es ein­fach dreist, schafft ohne Not Misstrauen und ver­grö­ßert end­lich noch die Distanz zur Politik. Wie, bit­te schön, will man das den Wählerinnen und Wählern erklä­ren? Wie will man das den Verbänden, Vereinen oder Initiativen gegen­über, denen man gro­ße Sparopfer abver­langt, gegen­über recht­fer­ti­gen?

Das sind Änderungen, die Not tun:

  • Uneingeschränktes Prüfungs- und Veröffentlichungsrecht des Landesrechnungshofes, ver­gleich­bar dem Prüfungsrecht gegen­über Landesbehörden
  • Begrenzung der Höhe der Rücklagen, zum Beispiel pro­zen­tu­al zum jähr­li­chen Zuschuss
  • Begründungspflicht für Rücklagen
  • Verfall von Rücklagen nach 2 Jahren ohne Inanspruchnahme und regel­mä­ßig zum Ende der Legislaturperiode
  • Überweisung der Fraktionszuschüsse erst dann, wenn der bis­he­ri­ge Anteil ver­braucht wor­den ist. Die Fraktionen bil­den ihre Rücklage auch finan­zi­ell beim Land. Das ver­mei­det Kredit für Sparstrümpfe
  • Eine nach­voll­zieh­ba­re Herleitung des Grundbetrages, des Oppositionszuschlages und der Höhe des Abgeordnetenbetrages im Fraktionsgesetz.

In einem Land wie Schleswig-Holstein, das mit der Schuldenbremse Vorbildcharakter zeigt, steht es den Fraktionen gut an, nach­voll­zieh­ba­re, offe­ne Maßstäbe an sich selbst anzu­le­gen. Das Fraktionsgesetz soll­te noch vor Abschluss der Wahlperiode geän­dert wer­den. Zeit genug ist dafür. Gründe gibt es im Übermaß.

Für Freunde des Details folgt hier eine tabel­la­ri­sche Zusammenfassung der Abschlüsse der Fraktionen:

Vermögen der Fraktionen

Rechnungslegung über die Verwendung der Fraktionszuschüsse 2010 gemäß § 8 FraktionsG Schleswig-Holstein
ZeileCDU%Grüne%FDP%Linke%SPD%SSW%
1Einnahmen
2Geldleistungen nach § 6 Abs. 1 FraktionsG1.352.862,90909.999,96931.736,11547.203,931.284.999,96430.833,26
3sons­ti­ge Einnahmen115.295,8425.064,7316.816,7767.211,3333.077,06103.921,98
4Summe1.468.158,74935.064,69948.552,88614.415,261.318.077,02534.755,24
5
6Ausgaben
7Personalausgaben für Fraktionsmitarbeiter- innen u. -mit­ar­bei­ter1.131.704,0178,14651.073,6285,09525.527,7271,68397.075,0586,091.120.641,9781,29447.502,3482,31
8Ausgaben für Veranstaltungen37.522,802,5914.993,001,9614.381,201,964.693,941,0220.493,861,493.977,270,73
9Sachverständigen-, Gerichts- und ähn­li­che Kosten83.454,115,768.730,541,1417.766,902,420,000,000,000,0016.841,233,10
10Ausgaben für die Zusammenarbeit mit Fraktionen ande­rer Parlamente33.298,622,305.190,750,689.941,081,3610.410,632,2611.386,470,83192,000,04
11Ausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit31.757,762,195.302,930,6964.195,218,7610.021,872,1760.092,264,36541,030,10
12Ausgaben des lfd. Geschäftsbetriebes121.528,558,3959.508,197,7897.179,5213,2622.847,644,95142.498,0810,3453.536,339,85
13Ausgaben für Investitionen9.096,750,635.668,720,742.943,300,4010.858,142,3521.371,981,5521.094,383,88
14sons­ti­ge Ausgaben0,000,0014.657,161,921.214,420,175.346,791,162.004,580,152,000,00
15Summe1.448.362,60100,00765.124,91100,00733.149,35100,00461.254,06100,001.378.489,20100,00543.686,58100,00
16
17Vermögen /​ Schulden
18Bar4,27203,070,000,000,00513,43
19Bank215.842,81366.044,63227.422,11206.627,22174.207,60105.370,37
20sons­ti­ges Vermögen0,000,000,000,000,00511,29
21Verbindlichkeiten0,000,00-4.157,360,000,000,00
22Rückstellungen0,000,00-1.500,000,000,000,00
23Rechnungsabgrenzung0,000,0019.675,940,000,000,00
24Summe215.847,08366.247,70241.440,69206.627,22174.207,60106.395,09
25
26Abschluss
27Einnahmen1.468.158,74935.064,69948.552,88614.415,261.318.077,02534.755,24
28./​. Ausgaben1.448.362,60765.124,91733.149,35461.254,061.378.489,20543.686,58
29= Über-/Unterschuss19.796,14169.939,78215.403,53153.161,20-60.412,18-8.931,34
30+ Über-/Unterschuss Vorjahr88.731,42196.307,9226.037,1653.466,02234.619,78115.326,43
31= Übertrag 2010108.527,56366.247,70241.440,69206.627,22174.207,60106.395,09
32Anteil Übertrag an Leistungen nach § 6 Abs. 1 (Zeile 2)8,0240,2525,9137,7613,5624,70

 

Dies sind die Regelungen in den Fraktionsgesetzen der Länder in der Bundesrepublik Deutschland über nicht ver­brauch­te Zuschüsse am Jahresende (Stand: August 2011)

Baden-Württemberg (§ 3 Absatz 5) Die Fraktionen dür­fen aus den Zuschüssen nach Absatz 1 Rücklagen und Rückstellungen bis zur Höhe von 60 vom Hundert der jähr­li­chen Mittel nach Absatz 1 bil­den.

Bayern (Artikel 3 Absatz 3) Die Fraktionen dür­fen Rücklagen bis zur Höhe von 60 v.H. der jähr­li­chen Mittel nach Absatz 1 bil­den.

Berlin (§ 8 Absatz 10) Die Fraktionen sind berech­tigt, in einem Haushaltsjahr nicht aus­ge­ge­be­ne Mittel nach den Absätzen 1 und 6 in fol­gen­de Jahre zu über­tra­gen; bei der Übertragung der Mittel nach Absatz 6 ist die spe­zi­el­le Zweckbindung zu beach­ten. Über das Ende einer Wahlperiode hin­aus dür­fen Rücklagen bis zur Höhe von 50 vom Hundert der im abge­lau­fe­nen Rechnungsjahr nach Absatz 1 gezahl­ten Mittel gebil­det wer­den, sofern die Rechtsnachfolge nach § 13 ein­tritt. Bei einer Dauer der Wahlperiode von weni­ger als vier Jahren ver­min­dert sich der Vomhundertsatz nach Satz 2 auf 40 vom Hundert, bei einer Dauer von weni­ger als zwei Jahren auf 30 vom Hundert; Rücklagen für die Finanzierung eines Sozialplans blei­ben davon unbe­rührt. Nach Verrechnung mit gebil­de­ten Rücklagen ver­blei­ben­de Verbindlichkeiten dür­fen in das nächs­te Jahr vor­ge­tra­gen wer­den, wenn sie die Höhe von 3 vom Hundert der Mittel nicht über­stei­gen, die der Fraktion im abge­lau­fe­nen Rechnungsjahr gemäß Absatz 1 gewährt wur­den, wenn sie mit Rücklagen der Folgejahre ver­rech­net wer­den und die Vorschrift des § 13 beach­tet wird.

Brandenburg (§ 5) Die Fraktionen kön­nen aus den zuge­wie­se­nen Mitteln eine Rücklage bil­den, soweit dies unter Beachtung der Grundsätze einer spar­sa­men und wirt­schaft­li­chen Haushaltsführung für grö­ße­re Ausgaben erfor­der­lich ist, die aus den lau­fen­den Einnahmen nicht getä­tigt wer­den kön­nen. Die Rücklage darf fünf­und­drei­ßig vom Hundert der jähr­lich gemäß § 3 Abs. 1 gezahl­ten Mittel nicht über­schrei­ten.

Bremen (§40 Absatz 5) Die Geldleistungen nach Absatz 1 wer­den den Fraktionen nach § 15 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung zur Selbstbewirtschaftung über­wie­sen. Die Fraktionen dür­fen Rücklagen bil­den. Die am Ende des jewei­li­gen Rechnungsjahres nicht ver­aus­gab­ten Mittel wer­den auf den Fraktionshaushalt des fol­gen­den Jahres über­tra­gen.

Hamburg (§ 2 Absatz 6) Die Fraktionen dür­fen auch über das Ende einer Wahlperiode hin­aus Rücklagen und Rückstellungen bil­den. Rücklagen sol­len zwei Drittel des Gesamtbetrages der jähr­li­chen Geldleistung nach Absatz 3 an die jewei­li­ge Fraktion nicht über­schrei­ten.

Hessen (§ 3 Absatz 4) Fraktionen dür­fen aus den Mitteln nach Abs. 1 Rücklagen bil­den, soweit dies unter Beachtung der Grundsätze einer spar­sa­men und wirt­schaft­li­chen Haushaltsführung für Ausgaben, die aus den Einnahmen eines lau­fen­den Haushaltsjahres nicht getä­tigt wer­den kön­nen, erfor­der­lich ist. Die Rücklagen dür­fen jähr­lich zwan­zig vom Hundert der Mittel nach Abs. 1 und für die Wahlperiode nicht mehr als sech­zig vom Hundert der jähr­li­chen Mittel nach Abs. 1 betra­gen.

Mecklenburg-Vorpommern (§ 54 Absatz 5) Die Fraktionen dür­fen aus Geldleistungen nach Absatz 1 auch über die Wahlperiode hin­aus Rücklagen bil­den, soweit dies für grö­ße­re Beschaffungen und für die Erfüllung von Verbindlichkeiten erfor­der­lich ist. Die Rücklagen dür­fen jähr­lich 20 v. H. und für die Wahlperiode 60 v. H. der jähr­li­chen Geldleistungen nach Absatz 1 nicht über­schrei­ten.

Niedersachsen (§ 31 Absatz 4) Die Fraktionen dür­fen aus den Zuschüssen nach Absatz 1 Rücklagen bil­den, soweit dies unter Beachtung der Grundsätze einer spar­sa­men und wirt­schaft­li­chen Haushaltsführung für grö­ße­re Ausgaben erfor­der­lich ist, die aus den lau­fen­den Einnahmen nicht getä­tigt wer­den kön­nen.

Nordrhein-Westfalen (§ 4 Absatz 3) Die Fraktionen dür­fen aus den Geldleistungen nach Absatz 1 und 2, auch über das Ende der Wahlperiode hin­aus, Rückstellungen und Rücklagen bil­den. Sie sind ver­pflich­tet, zum Ende der Wahlperiode Rückstellungen zu bil­den, um ein­ge­gan­ge­ne und gesetz­li­che Verpflichtungen im per­so­nel­len und säch­li­chen Bereich auch über die Wahlperiode hin­aus erfül­len zu kön­nen. Rücklagen und Rückstellungen dür­fen ins­ge­samt am Ende eines Kalenderjahres und am Ende der Wahlperiode 60 v.H. des Jahresetats nicht über­schrei­ten. Die Fraktionen dür­fen kei­ne Kredite auf­neh­men. Leasingverträge sind zuläs­sig.

Rheinland-Pfalz (§ 3 Absatz 4) Die Fraktionen kön­nen aus den Geldleistungen nach § 2 Abs. 3 für bestimm­te Zwecke Rücklagen bil­den, soweit dies unter Beachtung der Grundsätze einer spar­sa­men und wirt­schaft­li­chen Haushaltsführung für grö­ße­re Ausgaben erfor­der­lich ist, die aus den Einnahmen eines lau­fen­den Haushaltsjahres nicht getä­tigt wer­den kön­nen. Daneben kann eine all­ge­mei­ne Ausgleichsrücklage bis zu einer Höhe von 15 v. H. der jähr­li­chen Leistungen nach § 2 Abs. 3 gebil­det wer­den. Die Rücklagen dür­fen jähr­lich nicht mehr als 20 v.H. und ins­ge­samt nicht mehr als 60 v.H. der jähr­li­chen Leistungen nach § 2 Abs. 3 betra­gen.

Saarland (§ 5 Absatz 6) Die Fraktionen dür­fen aus den Geldleistungen nach Absatz 2 Rücklagen bil­den, soweit dies unter Beachtung der Grundsätze einer spar­sa­men und wirt­schaft­li­chen Haushaltsführung für Aufgaben erfor­der­lich ist, die aus den Einnahmen eines lau­fen­den Haushaltsjahres nicht getä­tigt wer­den kön­nen.

Sachsen (§ 3 Absatz 3) Die Fraktionen sind berech­tigt, die in einem Haushaltsjahr nicht ver­aus­gab­ten Zuschüsse nach Absatz 1 für die Zwecke die­ser Vorschrift in das auf das jewei­li­ge Haushaltsjahr fol­gen­de Jahr zu über­tra­gen, soweit die­se nicht 25 vom Hundert der jähr­li­chen Fraktionszuschüsse über­schrei­ten. Die Fraktionen dür­fen eine all­ge­mei­ne Rücklage bil­den und aus den Zuschüssen nach Absatz 1 auch über die Wahlperiode hin­aus Mittel über­tra­gen. Soweit eine Fraktion Darlehen oder Kredite auf­nimmt, sind die­se spä­tes­tens zum Ende der lau­fen­den Wahlperiode abzu­lö­sen; die Rückführung ist in den jähr­li­chen Rechnungslegungen geson­dert nach­zu­wei­sen

Sachsen-Anhalt (§ 3 Absatz 3) Zuschüsse nach Absatz 1 dür­fen auf neue Rechnung vor­ge­tra­gen wer­den. Der vor­ge­tra­ge­ne Betrag darf jähr­lich 20 v. H. der von der jewei­li­gen Fraktion für ein Haushaltsjahr erhal­te­nen Zuschüsse nach Absatz 1 nicht über­schrei­ten. Über die Wahlperiode hin­aus dür­fen nicht mehr als 60 v. H. der von der jewei­li­gen Fraktion für ein Haushaltsjahr erhal­te­nen Zuschüsse nach Absatz 1 vor­ge­tra­gen wer­den. Dabei ist für die Berechnung der Höhe des vor­ge­tra­ge­nen Betrages über die Wahlperiode hin­aus das Haushaltsjahr zugrun­de zu legen, das dem Jahr, in dem die Wahlperiode endet, vor­aus­geht.

Schleswig-Holstein (§ 6 Absatz 6) Geldleistungen nach Absatz 1 kön­nen auf neue Rechnung vor­ge­tra­gen wer­den.

Thüringen (§ 52) Die Fraktionen kön­nen aus den Geldleistungen nach § 49 Abs. 2 Rücklagen bil­den, soweit dies unter Beachtung der Grundsätze einer spar­sa­men und wirt­schaft­li­chen Haushaltsführung für grö­ße­re Aufgaben erfor­der­lich ist, die aus den Einnahmen eines lau­fen­den Haushaltsjahres nicht getä­tigt wer­den kön­nen.

Von:

Swen Wacker, 49, im Herzen Kieler, wohnt in Lüneburg, arbeitet in Hamburg.

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