Die Einzelheiten der in der Landesverfassung verankerten Schuldenbremse werden in einem Ausführungsgesetz festgelegt. Das Kabinett brachte gestern (08. Februar) einen entsprechenden Entwurf des Finanzminister auf den Weg.
Im Mai 2010 verabschiedete der Landtag fast einstimmig (gegen die Stimmen der Linken) die Aufnahme der Schuldenbremse in die Landesverfassung. Artikel 53 der Landesverfassung sieht vor, dass die Einzelheiten der Schuldenbremse in einem Ausführungsgesetz geregelt werden. Quasi auf dem letzten Drücker hat das Kabinett gestern einen Entwurf beschlossen, der nun dem Landtag zugeleitet werden wird. Der hätte dann die Möglichkeit, das Gesetz noch vor der Landtagswahl im Mai zu beschließen.
Die Schuldenbremse, die die Länderparlamente verpflichtet, ab 2020 nur noch Haushalte zu beschließen, die grundsätzlich ohne neue Schulden auskommen, ist im Grundgesetz geregelt. Als Ausdruck des eigenständigen Willens zur Konsolidierung der öffentlichen Haushalte haben neben Schleswig-Holstein auch Hessen und Rheinland-Pfalz eigenständige Schuldenbremse in ihre Landesverfassungen geschrieben. Das rot-grüne Landesregierung in Rheinland-Pfalz hat Ende letzten Jahres als erste Landesregierung einen Entwurf eines Ausführungsgesetzes vorgestellt, der schon am 08. Dezember 2011 im dortigen Landtag diskutiert wurde.
Neben fachlichen Fragen, die eher die Finanzexperten interessieren wird (Höhe der Tilgung, genauere Bestimmung des Begriffs ausgeglichener Haushalt, Ausgestaltung des Verfahren der Konjunkturbereinigung, Regeln für dem Umgang mit Abweichungen des Haushaltsvollzugs von der Planung) wird in dem Gesetz die Frage, wie in finanziellen Ausnahmesituationen – etwa nach Naturkatastrophen – die Kreditgrenze überschritten werden darf, geregelt: Der Landtag soll das nur mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschließen können. Und er muss gleich einen Tilgungsplan mitbeschließen. „Das stärkt die Rechte der Opposition und verhindert, dass sich eine Regierung bequem Mittel beschaffen kann, um unbequeme Haushaltsentscheidungen zu vermeiden”, erklärte Rainer Wiegard gestern.
Angesichts der zu vermutenden Fachlichkeit des Gesetzentwurfs – aktuell ist der Wortlaut noch nicht verfügbar – und der eh recht klaren Regelungen in der Verfassung dürfte das Gesetz im Landtag ein Selbstgänger werden. Politisch wäre es gleichwohl ein gutes Zeichen, wenn die Diskussion über das Gesetz frei von Polemik und Wahlkampfgetöse verliefe. Für die SPD bietet die Diskussion eine gute Möglichkeit, die ihr von CDU, FDP – aber auch von den Grünen – vorgeworfene Unklarheit in Sachen Schuldenbremse ein für alle Mal auszuräumen.
„Politisch wäre es gleichwohl ein gutes Zeichen, wenn die Diskussion über das Gesetz frei von Polemik und Wahlkampfgetöse verliefe. Für die SPD bietet die Diskussion eine gute Möglichkeit, die ihr von CDU, FDP – aber auch von den Grünen – vorgeworfene Unklarheit in Sachen Schuldenbremse ein für alle Mal auszuräumen.”
Nun, beides ist erwartungsgemäß bereits hinfällig. Ralf Stegner: „In Erwartung vonCDU-Gang in die Opposition will Finanzminister festschreiben,daß der eigene Murks nur mit 2/3 Mehrheit geändert werden darf!” (Quelle: http://is.gd/nDWInk)
Es ist offensichtlich, dass der Tweet ohne Sachkenntnis über Inhalt und Zweck der geplanten gesetzlichen Regelung geschrieben wurde. Von daher sollt man ihn, aus Gründen der Höflichkeit, einfach nicht ernst nehmen.
Wen meinst Du mit „ihn”. Den Tweet oder Ralf Stegner. ;)
Den Tweet. Ralf Stegner nehme ich ernst (das ist aber kein Lob).