Endlich Rehabilitierung für wegen Homosexualität Verurteilte

Von | 22. Oktober 2014

By: Kevin Wong - CC BY 2.0

Seit 20 Jahren ist der Paragraf 175, der sexu­el­le Handlungen zwi­schen Personen männ­li­chen Geschlechts unter Strafe stell­te,  nicht mehr Teil des deut­schen Strafgesetzes. Für die Plenarsitzung im November steht ein Antrag der Fraktionen der SPD, Bündnis 90/​ Die Grünen und der Abgeordneten des SSW auf der Tagesordnung, der sich mit der Rehabilitierung ver­ur­teil­ter homo­se­xu­el­ler Menschen nach 1945 beschäf­tigt. Für Schleswig-Holstein gibt es kei­ne belast­ba­ren Opferzahlen für die­se Zeit, deutsch­land­weit geht man jedoch von etwa 100.000 Anklagen und 50.000 Verurteilungen aus, die sich auf die­ses Gesetz bezie­hen.

Eine zen­tra­le Rolle spielt dabei die Geschichte des Paragrafs 175 StGB, der bereits 1871 in die­ses Gesetzbuch auf­ge­nom­men wur­de. Dieser ver­bie­tet homo­se­xu­el­le Handlungen und stell­te laut der Fassung von 1871 dafür bis zu sechs Jahre Gefängnis in Aussicht. 1940 wur­de die­ser Paragraf durch einen Erlass von SS- und Polizei-Chef Heinrich Himmler nach sei­ner Ernennung zum „Reichskommissar für die Festigung des deut­schen Volkstums“ ver­schärft und ver­füg­te, dass „alle Homosexuellen, die mehr als einen Partner „ver­führt” haben, … nach ihrer gericht­lich ange­ord­ne­ten Strafverbüßung in „Vorbeugehaft” zu neh­men [sind]”. Das bedeu­te­te für etwa 15.000 homo­se­xu­el­le Männer die Verschleppung in ein Konzentrationslager und Historiker spre­chen von etwa 40 Prozent Überlebenden. Hierbei muss man jedoch von Schätzungen aus­ge­hen, da nicht genau nach­voll­zieh­bar, wie vie­le der Menschen homo­se­xu­ell waren, die aus ande­ren Gründen in Konzentrationslagern ermor­det wur­den.

Nach dem Krieg kehr­te man in der Verfassung der BRD zu den Formulierungen von 1871 zurück, wäh­rend in der DDR der Paragraf 175 auf­ge­ho­ben wur­de und man gemäß Paragraf 151 „homo­se­xu­el­ler Handlungen zwi­schen Erwachsenen und Jugendlichen” unter Verbot stell­te.

In den 60er und 70er Jahren wur­de der Paragraf 175 wei­ter refor­miert, indem man das Schutzalter für Homosexuelle abwei­chend von dem für hetro­se­xu­el­le Handlungen erst auf 21 Jahre und 1973 auf 18 Jahre fest­setz­te, wäh­rend die sexu­el­le Selbstbestimmung Mädchen und Frauen in hete­ro­se­xu­el­len Verpartnerungen ab 14 Jahren zuge­stan­den wur­de. Erst 1994 wur­de das Schutzalter für homo­se­xu­el­le Handlungen dem der hete­ro­se­xu­el­len Handlungen gleich­ge­stellt.

Im Verlauf der Zeit schwank­ten die Strafmaße dabei zwi­schen fünf Jahren Haft und einer Mindeststrafe von drei Mark. Insgesamt geht man von 100.000 Ermittlungsverfahren und etwa 50.000 rechts­kräf­ti­gen Verurteilungen in der BRD aus. Aus Quellen der DDR-Justiz sind etwa 1.300 Fälle nach­weis­bar. Die Belastungen der Opfer sind jedoch nicht nur an den Verurteilungen fest­zu­ma­chen. Es gibt vor allem aus den frü­hen Jahrzehnten der BRD Berichte über Suizide und Fluchten ins Ausland, die die Folge von Anklagen auf­grund des Paragrafs 175 waren. Für man­che Betroffene bedeu­te­te eine Anklage auch ohne eine Verurteilung das beruf­li­che oder gesell­schaft­li­che Aus.

Rehabilitierungsprozess

Im Jahr 2002 wur­den durch das NS-Unrechtsurteileaufhebungsgesetz pau­schal alle Urteile gegen Homosexuelle, Deserteure, Wehrdienstverweigerer, Wehrkraftzersetzer und ande­re Opfer der NS-Militärjustiz von vor 1945 auf­ge­ho­ben. In Bezug auf Urteile nach 1945 ist die Diskussion kon­tro­ver­ser. Seit 2012 wird im Bundesrat die­ses Thema bera­ten, was vor allem auf die Initiativen aus ver­schie­de­nen Bundesländern zurück­zu­füh­ren ist, die die Rehabilitierung und Entschädigungen der Verurteilten als wich­tig ansa­hen. Aus Schleswig-Holstein war bis­her kei­ne sol­che Initiative gekom­men. Zwar wur­de in einer Landtagssitzung im Jahr 2001 von Karl-Martin Hentschel (Bündnis 90/​ Die Grünen) fest­ge­stellt, dass 31 Jahre nach Ende des 2. Weltkriegs „die Verurteilung nach § 175 StGB als Verletzung der Menschenwürde der Betroffenen aner­kannt” wur­de und Ralf Stegner äußer­te sich 2013 eben­falls in einer Plenarsitzung betrof­fen: „Ich schä­me mich auch dafür, dass wir bis spät in die 60er-, Anfang der 70er-Jahre gebraucht haben, um uns damals mit­hil­fe der FDP von die­sem unsäg­li­chen § 175 StGB zu lösen, den wir in der deut­schen Geschichte hat­ten. Dieser war ein­fach ver­kehrt.” Doch eine Initiative in Bezug auf Rehabilitierung und ggf. Entschädigung fehl­te bis­her.

Juristische Schwierigkeiten

So ein­fach ist sel­bi­ges jedoch auch nicht, denn eine pau­scha­le Aufhebung aller alten Urteile gegen Homosexuelle wären ver­fas­sungs­recht­lich angreif­bar. Der Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Klaus Gärditz von der Universität Bonn for­mu­lier­te es fol­gen­der­ma­ßen: „Gerichtsentscheidungen, die von Karlsruhe als ver­fas­sungs­kon­form bestä­tigt wor­den sei­en, kön­ne man nicht mit Willkürurteilen der NS-Justiz gleich­set­zen. Wenn man Urteile gegen eine bestimm­te Gruppe wie die Homosexuellen auf­he­be, stel­le sich die Frage, war­um man dies nicht auch bei ande­ren Gruppen mache.” Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz, Historiker und Honorarprofessor an der Universität Regensburg, unter­strich, dass die gene­rel­le Aufhebung der gegen Homosexuelle gefäll­ten Urteile unver­ein­bar mit der Gewaltenteilung sei. Die Unabhängigkeit der Justiz von den ande­ren Staatsgewalten sei jedoch für einen Rechtsstaat zen­tral.

Der ein­gangs erwähn­te Antrag an den Landtag beinhal­tet die Begrüßung der Forderung des Bundesrates an die Bundesregierung, „Maßnahmen zur Rehabilitierung und Unterstützung für die nach 1945 in bei­den deut­schen Staaten wegen ein­ver­nehm­li­cher homo­se­xu­el­ler Handlungen Verurteilten vor­zu­schla­gen.” Dass für die Betroffenen ein Unrecht vor­liegt, steht außer Frage, doch wie eine sol­che Rehabilitierung aus­se­hen kann, bedarf sicher­lich noch vie­ler Diskussionen.

Quellen:

 

Von:

Melanie Richter lebt seit mehr als 20 Jahren in Kiel, ist parteilos, seit 2010 Mitglied im Verein für Neue Medien Kiel e.V. und arbeitet in einer Kieler Gemeinschaftsschule.

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