VG Schleswig: Nicht zuständig für Facebook

Von | 16. Februar 2013

Das Verwaltungsgericht in Schleswig hat am 14. Februar 2013 über die nächs­te Runde im Kampf des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) für einen bes­se­ren Datenschutz bei Facebook ent­schie­den. Das ULD hat­te gegen den Klarnamenszwang bei Facebook geklagt. Das Verwaltungsgericht ent­schied, dass es nicht zustän­dig sei, weil Facebook sich mit sei­ner Niederlassung in Irland auf iri­sches Datenschutzrecht beru­fe.

Seit eini­ger Zeit geht Facebook gegen Nutzer vor und sperrt deren Accounts, wenn die offen­sicht­lich nicht ihren rich­ti­gen Namen benut­zen. Dieser Klarnamenszwang ist mit deut­schem Datenschutzrecht nicht ver­ein­bar. Das näm­lich for­dert, dass man Dienste auch anonym oder pseud­onym nut­zen kann. In § 13 Abs. 6 des Telemediengesetzes steht dazu:

Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermög­li­chen, soweit dies tech­nisch mög­lich und zumut­bar ist. Der Nutzer ist über die­se Möglichkeit zu infor­mie­ren.

Facebook beruft sich auf iri­sches Datenschutzrecht, nach dem es kein Recht auf pseud­ony­me Nutzung von Diensten gibt. Facebook hat dort eine Niederlassung, die für die­se Fragen zustän­dig sein soll. Die deut­sche Niederlassung habe damit nichts zu tun. Facebook behaup­tet, die deut­sche Niederlassung ver­ar­bei­te kei­ne Daten. Das aller­dings tut die iri­sche Niederlassung offen­bar auch nicht.

Der Leiter des ULD, Dr. Thilo Weichert, kri­ti­siert des­we­gen die Entscheidung des Gerichts:

„Die Beschlüsse des VG Schleswig hät­ten zur Folge, dass eine One-Stop-Shop-Regelung, wie sie in einer euro­päi­schen Datenschutz-Grundverordnung – kom­bi­niert mit einem aus­ge­klü­gel­ten Kooperationssystem der Aufsichtsbehörden – geplant ist, für die IT-Unternehmen gar nicht nötig wäre. Es käme nur dar­auf an, die Konzernstruktur so zu gestal­ten, wie es Facebook tut, also eine Niederlassung in einem EU-Staat mit nied­ri­gem Datenschutzniveau für zustän­dig zu erklä­ren. Dies war nicht die Regelungsabsicht der Europäischen Union.”

Das ULD will die Entscheidung des­we­gen beim Oberverwaltungsgericht anfech­ten.

Zeit für eine EU-weite Lösung

Parallel dazu wird auch EU-Ebene über eine Datenschutzreform dis­ku­tiert, die die Rechte EU-weit anglei­chen könn­te. Genau des­we­gen ste­hen die Verhandlungen unter hohem Lobbydruck. Vor ein paar Tagen ist des­we­gen das Projekt LobbyPlag gestar­tet. Den Impuls dazu hat die Entdeckung gege­ben, dass bestimm­te Änderungsanträge eins zu eins aus Papieren von Firmen wie Amazon oder eBay über­nom­men wur­den. Am 20. Februar stim­men die EU-Abgeordneten im Industrieausschuss (ITRE) über ihre Stellungnahme zur EU-Datenschutzreform ab.

Der Netz-Lobbyverein „Digitale Gesellschaft e.V.” befürch­tet den „Ausverlauf unse­rer Daten” und ruft des­we­gen dazu auf, die EU-Abgeordneten auf die­sen Industrie-Einfluss hin­zu­wei­sen.

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